Anmeldung zu Newslettern
Nicht immer gelingt es Unternehmen ohne Weiteres Leser für den eigenen Newsletter zu gewinnen. Es stellt sich daher die Frage, ob es bei einem Gewinnspiel oder einer Teilnahme an einer Kundenumfrage datenschutzrechtlich zulässig ist, die Teilnahme an die Bestellung eines Newsletters zu knüpfen. Denn in der Regel ist die Zusendung von Newslettern per E-Mail datenschutzrechtlich nicht erlaubt, es sei denn, es besteht eine Einwilligung.
Grundsätzlich ist die Anmeldung zu einem Newsletter aufgrund einer Einwilligung möglich (Art. 6 Abs. 1 S.1 a), 7 DSGVO). Diese erteilt der Kunde idealerweise im Rahmen eines double-opt-in-Verfahrens, d.h. der Kunde trägt zunächst seine Email-Adresse ein und bekommt als nächsten Schritt eine Bestätigungsmail, in der er nochmals, durch Klicken eines Links, bestätigen muss, dass er den Newsletter bestellt. So ist sichergestellt, dass die E-Mail-Adresse vom Bestellenden selbst und richtig eingetragen wurde. Fraglich ist, ob die Einholung dieser Einwilligung auch bei der Verknüpfung dieses Vorgangs mit einem Vorteil als Anreiz für den Kunden datenschutzkonform möglich ist.
Denn sobald die Herausgabe von Daten an eine Bedingung geknüpft wird, stellt sich das Problem des Kopplungsverbots (Art. 7 Abs. 4 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 43). Dieses besagt, dass eine Einwilligung dann nicht mehr als freiwillig anzusehen ist, wenn sie für den Abschluss eines Vertrags gefordert wird, sie für dessen Durchführung aber nicht nötig wäre.
Verknüpfung der Newsletter-Anmeldung mit einem Geschenk oder einer Gewinnspielteilnahme
Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob denn die Herausgabe der Daten, in die eingewilligt wird, für die Durchführung des Gewinnspiels oder der Kundenumfrage erforderlich ist. Die Verarbeitung dieser Daten muss also zur Erbringung der Leistung im Vertrag unbedingt notwendig sein. Grundsätzlich ist der Bezug eines Newsletters nicht unbedingt notwendig zum Zusenden eines Geschenks oder zur Teilnahme an einem Gewinnspiel. Somit fällt die Idee, eine Newsletter-Einwilligung abhängig von einer Schenkung oder einer Gewinnspiel-Teilnahme zu machen, grundsätzlich unter das Koppelungsverbot. Die Tragweite des Koppelungsverbots und die damit verbundene Frage, inwieweit eine Einwilligung noch freiwillig ist, ist umstritten.
Es gibt eine Ansicht, nach der die Freiwilligkeit entfallen soll, wenn eine Marktmacht oder eine Monopolstellung desjenigen vorliegt, der die Daten einholt. Es sei insbesondere darauf abzustellen, ob die Person zwischen zwei Anbietern wählen könnte, also eine Drucksituation entstehe. Eine Drucksituation ist im Fall der Herausgabe von Geschenken oder der Teilnahme an Gewinnspielen nicht ersichtlich, die Teilnahme bleibt trotz der lockenden Vorteile freiwillig.
Die Herausgabe von Daten als eine „sachfremde Begleiterscheinung“ soll der Freiwilligkeit nach einer weiteren Ansicht ebenfalls entgegenstehen und unter das Koppelungsverbot fallen. Hier ist der Austausch von Einwilligung gegen Teilnahme am Gewinnspiel oder Geschenk eine Art Handel, womit von einer sachfremden Begleiterscheinung ausgegangen werden kann. Deshalb wäre also nicht von Freiwilligkeit auszugehen und die abgegebene Einwilligung würde bereits an der Freiwilligkeit scheitern.
Ebenfalls für unzulässig erachtet der baden-württembergische Datenschutzbeauftragte die Kopplung der Teilnahme vor allem in Bezug auf ein Gewinnspiel, auch, da es sich um eine kostenfreie Verlosung ohne Gegenleistung nach § 661 BGB handelt (siehe 33. Tätigkeitsbericht, S. 124f.). Hier wird zwar auf die alte Rechtslage im BDSG abgestellt, nach neuem Recht verhält es sich nach der Ansicht des Landesbeauftragten Baden-Württemberg aber nicht anders.
Vertragsfreiheit und „Entkopplung“
Umgangen werden kann das Verbot in der Hinsicht, dass klargestellt wird, dass keine Bedingung vorliegt („Entkopplung“). So kann das Abonnieren des Newsletters optional geschehen. Dies entspricht allerdings nicht der ursprünglichen Absicht, möglichst viele neue Newsletter-Kunden zu gewinnen, und würde die Anzahl der abgeschlossenen Newsletter-Kontakte deutlich verringern.
Eine weitere Möglichkeit wäre nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Datenschutz des Weiteren, die Übersendung des Newsletters deutlich klar abhängig von der Zusendung des Geschenks oder der Teilnahme am Gewinnspiel zu machen. Dann wäre vertraglich geregelt, dass eine „Gegenfinanzierung“ vorliegt, womit eine Einwilligung nicht mehr nötig wäre (vgl. hier und hier). Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist eine solche Vereinbarung, die auf der anderen Seite die Übertragung der E-Mailadresse als personenbezogenes Datum beinhaltet, möglich. Eine ähnliche Ansicht scheint das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19) zu vertreten, welches die Freiwilligkeit der Einwilligungserklärung, die an die Teilnahme an einem Gewinnspiel geknüpft ist, bejahte. Hierbei wurde jedoch nicht spezifisch auf die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 DSGVO eingegangen (vgl. unseren Blogbeitrag).
Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass datenschutzrechtlich unerwünscht ist, eine Einwilligung über den Bezug von Daten als Vertragsbedingung zu gestalten. Dahingegen gebietet es der Grundsatz der Vertragsfreiheit, dass es allen frei steht, über die eigenen Daten zu verfügen und im Wege dessen auch „kostenlose“ Leistungen zu beziehen. Deshalb sollte man eine ausdrückliche Vereinbarung über ein solches Austauschgeschäft auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht als zulässig erachten.
cko
5. Oktober 2019 @ 17:52
Hallo,
das Dokument des LDA Bayern betrifft nach meiner Auffassung ausschließlich die Rechtslage nach UWG, nicht nach DSGVO.
In dem Dokument heißt es zum einen „die Verwendung “ der genannten Daten für Werbung per Brief, Mail oder SMS. Aus dem Begriff „Verwendung“ würde ich eher schließen, dass die Daten schon erhoben und verarbeitet sind UND dann für Werbung verwendet werden.
Weiterhin ist der Wortlaut z.T. eine Wiedergabe der Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG, Ausnahme von der ausdrücklichen Einwilligung.
Von daher gibt es nach meiner Auffassung eher zwei Fragen:
Ist die Verarbeitung nach DSGVO rechtmäßig?
Darf ich die rechtmäßig verarbeiteten Daten nach den Vorgaben des UWG § 7 Abs. 2 für Werbezwecke verwenden?
Schönen Gruß
Eva Specht
2. Oktober 2019 @ 14:28
Der Begriff der Werbung wird in der DSGVO zwar nicht definiert. Stützt man sich auf Art. 2 lit. a) der EU-Richtlinie 2006/114/EG, ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az..: I ZR 218/18). Der Begriff ist also weit zu verstehen, in einem Newsletter soll neben der Information regelmäßig die Fachkunde und Aktualität des Versendenden kund getan werden und Kundenbindung kreiert werden. So befinden wir uns beim Versand von Newslettern im Regelungsbereich der Werbung.
Martin Ullmann
28. September 2019 @ 15:41
Das Eingangsstatement „Denn in der Regel ist die Zusendung von Newslettern per E-Mail datenschutzrechtlich nicht erlaubt, es sei denn, es besteht eine Einwilligung.“ ist leider falsch. In der Regel geht der Newsletter-Anforderer eine Vertragsbeziehung über diese bestellte Dienstleistung ein und eine Einwilligung ist NICHT notwendig!
Einwilligungen kommen erst ins Spiel, wenn es um Werbung geht.
Eva Specht
30. September 2019 @ 9:42
Gemeint ist der vorherige erstmalige Versand eines Newsletters. Hier wird eine Einwilligung benötigt. Dies stellt auch das bayerische Landesamt für Datenschutz fest (vgl. so auch Info-Blatt für Verbraucher Datenverwendung für Werbung des bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, S. 2 unten: https://www.lda.bayern.de/media/Info-Blatt_Verbraucher_Datenverwendung_f%C3%BCr_Werbung_%204-2019.pdf ). Ein Newsletter-Versand stellt noch keinen Vertrag dar, im Übrigen erfordert § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Einholung einer Einwilligung, da es sich zugleich um Werbung unter Verwendung elektronischer Post handelt. Anders zu beurteilen wäre der Sachverhalt nur dann, wenn man die Anforderung eines Newsletters als Vertrag „sui generis“ betrachten würde.
Martin Ullmann
1. Oktober 2019 @ 16:25
Im Papier des LDA Bayern geht es nur um Werbung. Bei einem „normalen“ Newsletter handelt es sich um eine Dienstleistung auf Basis einer Vertragsbeziehung. Also haben wir Art. 6 Abs. 1 lit b.