Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen umfassende Rechte. Betroffenen stehen nach Art. 12 ff. DSGVO unter anderem umfangreiche Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschansprüche zu. Auf diese Rechte können sich auch Beschäftigte berufen, wenn der Arbeitgeber als Verantwortlicher, im datenschutzrechtlichen Sinne, ihre Daten verarbeitet. Hierzu gehört auch das Recht auf Erhalt einer Kopie über sämtliche gespeicherte Informationen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Über den Inhalt und Umfang sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen eines Auskunftsanspruches nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO, scheiden sich bislang noch die (Rechts)-Geister. Dieser Umstand führte in der Vergangenheit unter anderem dazu, dass die zuständigen Arbeitsgerichte die zugrundeliegende Rechtsnorm in der Vergangenheit gegensätzlich auslegten. So lässt sich erkennen, dass einige Arbeitsgerichte die Norm tendenziell extensiv und andere Gerichte wiederum sehr restriktiv in ihrer Rechtsprechung auslegten. (Wir berichteten) Neben den Gerichten vertreten die zuständigen Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Frage nach dem Umfang und der Normauslegung ebenso gegensätzliche Standpunkte.

Für Rechtssicherheit sollte nun eine langersehnte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgen. Erstmalig musste sich der 2. Senat des BAG in einem Revisionsverfahren mit der aufgezeigten Rechtsfrage befassen, da sich die beteiligten Parteien nicht außergerichtlich einigen konnten. Anders als in einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2020, in welchem sich die Parteien vor der mündlichen Verhandlung die Parteien noch außergerichtlich einigten.

Ausgangspunkt des Verfahrens

In dem zu entscheidenden Rechtsfall machte ein Wirtschaftsjurist gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geltend und klagte auf Auskunft und Herausgabe einer Kopie aller E-Mails, die er in seiner Anstellung verschickt oder empfangen hatte. Zusätzlich forderte er die Herausgabe aller Mails, in denen er namentlich Erwähnung findet. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Hameln wies in seiner Urteilsbegründung vom 26.06.2019 den Klageantrag als unzulässig ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG), als Berufungsgericht, gab in seinem Urteil (Az.: 9 Sa 608/19) dem Klageantrag nur teilweise statt, und bestätigte zwar dem Kläger einen allgemeinen Auskunftsanspruch auf eine Datenkopie, nicht aber auf die Herausgabe einzelner Kopien von E-Mails mit seinem Personenbezug. Die zuständige Kammer ließ angesichts des höchstrichterlich ungeklärten Umfangs des Anspruchs aber die Revision zu.

Der vom Bundesarbeitsgericht entschiedene Fall

Vor dem BAG in dem Revisionsverfahren konnte der Kläger für sich keinen Erfolg verbuchen und die Klage blieb ohne Erfolg. Das BAG hat den Klageantrag abgewiesen und festgestellt, dass ein Anspruch auf eine Datenkopie jedenfalls mit einem hinreichend bestimmten Klagebegehren im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) geltend gemacht werden müsse oder im Wege einer Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht werden müsse Beides lag dem Klageantrag vorliegend nicht vor. Dem Senat nach, müssten die Mails im Klageantrag, von denen eine Kopie herausgegeben werden soll, hinreichend gekennzeichnet werden, so dass im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei sei, auf welche Mails sich eine Verurteilung bezieht. Dazu führt das Gericht in der veröffentlichten Pressemitteilung folgen aus:

„Gegenstand der Verurteilung wäre die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung im Sinn von § 888 ZPO, für die im Zwangsvollstreckungsrecht nicht vorgesehen ist, dass der Schuldner an Eides statt zu versichern hätte, sie vollständig erbracht zu haben“  (Vgl. Pressemitteilung)

Folgen für die Praxis und Ausblick

Mit seiner Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht zwar nicht die erhoffte Rechtssicherheit, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt die Erteilung einer Kopie von E-Mails vorsieht, schaffen können – zumindest aber in wesentlichen Punkten zutreffende Aussagen auf die Ausgestaltung eines Auskunftsbegehrens getätigt. Weiteres lässt sich zu diesem Zeitpunkt nicht aus der veröffentlichen Pressemitteilung entnehmen. Man kann gespannt sein, ob das BAG in seiner Urteilsbegründung weitere Ausführungen bezüglich der ungeklärten Rechtsfrage tätig.

Fraglich und zugleich spannend bleibt, wie Arbeitsgerichte das Urteil in zukünftige Entscheidungen berücksichtigen werden und wann sich das BAG ein zweites Mal dieser Rechtsfrage widmen darf. Bis dahin bleibt (fast) alles beim Alten und man darf weiterhin gespannt sein, welche Entwicklung das Ganze in Zukunft nehmen wird. So besteht auch weiterhin die Möglichkeit für Arbeitsgerichte, die Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung vorzulegen. Das Anrufen des EuGHs würde zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einige Zeit in Anspruch nehmen, aber für ein wichtiges europäisches Grundrecht in der vorliegenden Rechtsfrage endgültig Klarheit schaffen.