Im Dezember 2021 ist das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Was dies für den Datenschutz allgemein bedeutet, hatten wir hier einmal erläutert.

Für Arbeitgeber stellte sich bisher die Frage, ob sie das Fernmeldegeheimnis beachten müssen, wenn sie ihren Beschäftigten das Internet zu privaten Zwecken zur Verfügung stellen. Mit Schaffung des TTDSG verband sich die Hoffnung, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft, nachdem die Rechtsprechung dazu tendierte, den Arbeitgeber nicht in der Verpflichtung zu sehen.

Ist der Arbeitgeber nun zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet? Wie verhält sich die Anwendung des TTDSG zur DSGVO? Welche Fallstricke sind da zu beachten?

Diesen Fragen soll im nachfolgenden Beitrag „Arbeitgeber und das Fernmeldegeheimnis nach dem TTDSG“ nachgegangen werden, die unser Mitarbeiter Olaf Rossow in der Zeitschrift „Datenschutz und Datensicherheit“ 2/2022 veröffentlicht hat und hier kostenfrei als pdf heruntergeladen werden kann.