Je nach beruflicher Tätigkeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, arbeitsmedizinische Vorsorgen durchzuführen (Pflichtvorsorgen), anzubieten (Angebotsvorsogen) oder zu ermöglichen (Wunschvorsorgen). Damit geht auch eine Dokumentationspflicht einher. Diese obliegt nicht ausschließlich den Arbeitgebern, sondern auch den Betriebsärzt*innen, die solche Vorsorgen durchführen. Die rechtlichen Grundlagen für die Dokumentation finden sich in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Was hat der Arbeitgeber zu dokumentieren?

Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). In dieser ist zu dokumentieren, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorgen stattgefunden haben. Berufsgenossenschaften stellen hierzu ein Formblatt zur Verfügung (z. B. hier auf der Website der BGW).

Die Aufbewahrungsfristen für die Vorsorgekartei sind kurz bemessen. Nach § 3 Abs. 4 S. 1 ArbMedVV sind die Angaben bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen. Eine Ausnahme von der unverzüglichen Löschung besteht nur, wenn Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Abs. 4 ArbMedVV vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.

Was haben Betriebsärzt*innen zu dokumentieren?

Die Dokumentationsregeln des Arbeitgebers gelten für Betriebsärzt*innen nicht. Gerade bei Pflichtvorsorgen, die immer dann vorzunehmen sind, wenn die betroffene Person einer besonderen Gefährdung ausgesetzt ist, muss eine längerfristige Dokumentation erfolgen. Für diesen Fall wurde auf Grundlage der oben genannten Regelung des § 9 Abs. 4 ArbMedVV die arbeitsmedizinische Regelung „6.1 Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen“ erlassen. Danach haben die durchführenden Ärzt*innen folgende Aufbewahrungsfristen bei arbeitsmedizinischen Vorsorgen zu beachten:

  • ärztliche Unterlagen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV sind mindestens 40 Jahre nach der letzten Vorsorge aufzubewahren, soweit sie Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder Zubereitungen der Kategorie K 1 oder K 2 im Sinne der Gefahrstoffverordnung betreffen
  • bei Tätigkeiten, die zu Berufskrankheiten gemäß Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) führen und eine längere Latenzzeit haben können, sind die ärztlichen Unterlagen von arbeitsmedizinischer Vorsorge nach ArbMedVV ebenfalls 40 Jahre aufzubewahren – dies gilt sowohl für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorgen
  • für alle übrigen Fälle gilt eine Aufbewahrungszeit von zehn Jahren nach der letzten arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • ist der Zeitpunkt des Bestehens der letzten Gefährdung bekannt, endet die Aufbewahrungspflicht spätestens am 31.12. des 40. Jahres danach oder zehn Jahre nach dem Tod des Beschäftigten