Das Arbeitsgericht (ArbG) München entschied, dass bei einem Verstoß gegen die DSGVO kein Anspruch auf die Entfristung eines Arbeitsverhältnisses besteht (ArbG München; Endurteil vom 09.09.2020 – 8 Ca 10000/18). Der Fall war durch mehrere Instanzen gegangen und hatte zuletzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe beschäftigt, welches die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung annahm (Beschluss vom 18.09.2023 – 1 BvR 1504/23).

Befristung im Arbeitsverhältnis

Eine Berufsschullehrerin wandte sich vor dem ArbG München gegen ihren befristeten Arbeitsvertrag. Sie argumentierte, dass ein Befristungsgrund in Form des zeitlich befristeten Bedarfs nicht vorliege. Außerdem sei ihr der Name ihrer Nachfolgerin genannt worden, was einen Verstoß gegen Art. 7 DSGVO darstelle.

DSGVO als Anspruchsgrundlage für Weiterbeschäftigung?

Aus dem Urteil lässt sich nicht genau die Argumentation der Klägerin herleiten. Es scheint, dass sie für die Namensnennung als Rechtsgrundlage nur die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a DSGVO ansieht. Art. 7 DSGVO stellt Bedingungen für eine rechtmäßige Einwilligung auf. So muss die betroffene Person u. a. über die Datenverarbeitung informiert werden und ihre Einwilligung freiwillig abgeben. Zudem muss sie über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Die Einwilligung scheint nicht abgegeben worden zu sein, sodass nach der Ansicht der Klägerin die Voraussetzungen für eine Einwilligung nach Art. 7 DSGVO nicht vorliegen.

Seitens der Schule (Beklagte) wurde argumentiert, dass die Einstellung ausschließlich aufgrund kurzfristig angelegter Berufsintegrationsklassen erfolgt und zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen war, dass die Anzahl der Berufsintegrationsklassen im Gesamten rückläufig und durch Stammpersonal ersetzt werden könne. Auf den Vorwurf eines Datenschutzverstoßes ging die Schule gar nicht ein.

DSGVO mit anderer Schutzrichtung

Dieser Argumentation zur Befristung folgte das ArbG München.

Das Gericht stellte fest, dass ein Verstoß gegen den Datenschutz durch die Nennung ihrer Nachfolgerin keinen Anspruch auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses begründen würde, selbst wenn er vorläge. Die DSGVO sehe in Art. 82 Abs. 1 für den Fall einer Verletzung als Sanktion einen Anspruch auf Schadensersatz vor, nicht aber die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Zudem schütze Art. 7 DSGVO nur die Person, deren Daten verarbeitet werden, und nicht Dritte, denen gegenüber den Daten möglicherweise offenbart werden.

Fazit

Manchmal wird versucht, mit dem Datenschutzargument sachfremde Ziele zu erreichen. Häufig geht es dann darum, unliebsame Auskünfte nicht erteilen zu müssen oder warum eine Bekämpfung von Pandemien nicht funktioniert.

In diesem Fall ging es darum, einen Anspruch aus dem Datenschutz heraus zu konstruieren. Die DSGVO hat aber den Schutz der betroffenen Personen zum Ziel und nicht die Sicherung vertraglicher Ansprüche. Daher kann man diesen Fall als „mal versucht“ abhaken.

Gleichwohl ist die Namensnennung in Arbeitsverträgen problematisch. Interessanterweise kommt es durchaus vor, dass Namen der vertretenen Personen in befristeten Arbeitsverträgen genannt werden. Eine Rechtsgrundlage ergibt sich aus den einschlägigen Arbeitsgesetzen oder den Sozialgesetzbüchern nicht. Diese Praxis sollte kritisch hinterfragt werden. Zwar ist bei befristeten Arbeitsverträgen gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ein sachlicher Grund anzugeben, um die Befristung zu rechtfertigen, bspw. dass der Arbeitnehmer beschäftigt wird, um einen anderen Arbeitnehmer zu vertreten (siehe § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG). Der Name der Person, die vertreten werden soll, darf jedoch im Arbeitsvertrag nicht genannt werden.