Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt nicht nur für Unternehmen sondern auch für Gemeinden und Kommunen. Gerade diesen fällt die Umsetzung teilweise sehr schwer, wie eine Befragung aller Baden-Württembergischen Gemeinden gezeigt hat. Der Baden-Württembergische Datenschutzbeauftragte hat nun eine Broschüre herausgegeben, um Gemeinden den Umgang mit der DSGVO zu erleichtern.
Gemeinden wünschen – und benötigen mehr Unterstützung bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Sachverhalten.
Die Broschüre soll den Gemeinden eine klare und gut verständliche Orientierung vermitteln, was es zu beachten gilt, wenn sie als verantwortliche Stellen personenbezogene Daten verarbeiten.
Neben den Kommunen soll die Broschüre auch Bürgerinnen und Bürgern, die von einer Verarbeitung ihrer Daten durch die Gemeinden betroffen sind, helfen.
Verantwortlicher
Die Broschüre klärt u.a. wer überhaupt Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist. In den allermeisten Fällen ist dies die Gemeinde als Gebietskörperschaft, vertreten durch den Bürgermeister/ die Bürgermeisterin. Doch gibt es auch Ausnahmen wie z.B. im Fall von kommunalen Stiftungen oder einer GmbH.
Auch wird erläutert, wann die DS-GVO zur Anwendung kommt und wann spezialgesetzliche Vorschriften Vorrang genießen. Anschaulich wird auf mögliche Rechtsgrundlagen eingegangen, denn jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage (Rechtmäßigkeitsprinzip). Die Broschüre geht auf die Rechtsgrundlagen Einwilligung, Vertrag, rechtliche Verpflichtung, Schutz lebenswichtiger Interessen, öffentliche Gewalt (zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt), Wahrung berechtigter Interessen, ein.
Prüfschema zur Rechtmäßigkeit
Hilfreich dürfte das angebotene Prüfschema zur Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung sein.
- Vorprüfung: Ist der Anwendungsbereich nach Art. 2 DS-GVO eröffnet? Liegt ein personenbezogenes Datum vor?
- In welcher Form liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor (Erheben, Offenlegen, Veröffentlichen, …)?
- Welches Datum wird verarbeitet (Name, Religionszugehörigkeit, Beruf, …)? Wird ein sensibles Datum nach Art. 9 DS-GVO verarbeitet?
- Welcher gesetzliche Rechtsgrund aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 (lit. b bis f) DS-GVO ist einschlägig? Müssen ggf. die Voraussetzungen des Art. 9 DS-GVO zusätzlich beachtet werden?
- Bei Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c und e DS-GVO: Was ist die ausfüllende/ ergänzende nationale Norm? (§ 4 LDSG oder besondere Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten)
- Ist die Erforderlichkeit beim gesetzlichen Rechtsgrund gegeben?
- Wenn nein: Prüfung, ob Einwilligung eingeholt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass nicht alle Sachverhalte einwilligungsfähig sind.
- Wenn ein einwilligungsfähiger Sachverhalt vorliegt, Einwilligung als Rechtsgrundlage einholen.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Ein weiterer großer Block beschäftigt sich mit dem Führen eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten. Denn jede Gemeinde, unabhängig von ihrer Größe, muss ein solches Verzeichnis führen.
Betroffenenrechte
Auch die Bürgerinnen und Bürger werden in der Broschüre nicht vergessen. Die Rechte der Betroffenen werden sehr strukturiert dargestellt. Die Kommunen erhalten Tipps, wie sie bei Anträgen und Beschwerden Betroffener vorgehen können.
Abschließend gibt die Broschüre wertvolle Tipps für die Gestaltung des Internetauftritts von Kommunen.
Die Broschüre des Baden-Württembergischen Datenschutzbeauftragten steht hier zum Download bereit.
Alex Haasr
29. Juni 2022 @ 19:01
Hallo, wie sieht es bei der Weitergabe von Daten aus, wenn ein Bürgermeister jemanden nach Räumungsklage, einem neuen Mietvertrag bei einem neuen Vermieter, einer 2 Monatigen Einweisung wegen Erledigungen, Bürgermeister Schwanz eingezogen, Namen des neuen Vermieters an Ex Vermieterin weitergegeben, Mieter dermaßen schlecht gemacht und Lügen verbreitet, neuer Vermieter Rückzug des Mietvertrags gemacht und Bürgermeister wäscht Hände in Unschuld !!!
Thorsten
18. November 2019 @ 10:32
Ich finde Ihren Artikel verwirrend, er erweckt den Eindruck, dass für Behörden die DSGVO gelten würde. Das ist zumindest in Bayern nicht der Fall, dort gilt für Behörden das BayDSG: http://byds.juris.de/byds/009_1.1_DSG_BY_2018_rahmen.html
Daniela Windelband
18. November 2019 @ 13:13
Hallo Thorsten,
die DSGVO gilt auch für Behörden in Bayern. Das BayDSG und die DSGVO gelten nebeneinander. Auch der Artikel 2 des BayDSG besagt, dass die DSGVO Anwendung findet.
„Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen gelten vorbehaltlich anderweitiger Regelungen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) auch außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des Art. 2 Abs. 1 und 2 DSGVO. 2Die Art. 30, 35 und 36 DSGVO gelten nur, soweit die Verarbeitung automatisiert erfolgt oder die Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.“
Viele Grüße
Ihre Blogredaktion