Die Temperaturen steigen und damit auch die Besucherzahlen in den hiesigen Freizeitparks und auf dem Rummel. Großer Beliebtheit erfreuen sich weiterhin die Achterbahnen. Als besonderes Erinnerungsstück bieten viele dieser Fahrgeschäfte einen Fotoautomaten an, der die jeweiligen Insassen auf der Strecke ablichtet – und für viel Gelächter sorgt. Doch werden diese Fotoauszüge aus der Achterbahn immer teurer.

Da stellt sich der Datenschutzinteressierte (oder aktive Twitter-Nutzer) die clevere Frage, ob es nicht eine andere Möglichkeit gäbe, an dieses Foto – idealerweise kostenlos – zu gelangen. Und vielleicht bietet sich hierfür das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO an, wonach gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO der Verantwortliche eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen hat, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Das Auskunftsrecht der DSGVO

Zum Begriff der „Kopie“ im Sinne des Auskunftsrechts herrscht schon seit längerem und durch die Rechtsprechung ein unklares Verständnis. Der EuGH legt den Begriff sogar recht weit aus.

Im Falle von Videoaufzeichnungen oder Fotoaufnahmen wäre damit grundsätzlich auch das konkrete Bildmaterial gemeint. Bei einem geschossenen Foton, das später per Schnellausdruck verkauft werden soll, dürfte hier womöglich die Kopie der originalen Bilddatei denkbar sein.

Die erste Kopie im Wege des Anspruchs müsste sodann grundsätzlich auch kostenlos sein, d. h. sie dürfte nicht erst gegen die Zahlung einer Gebühr oder etwaiger Aufwandsentschädigungen herausgegeben werden. Dies bestätigten zahlreiche Gerichtsentscheidungen.

Ausnahmen?

Gleichwohl dürfte das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 4 DSGVO). Dies wäre anzunehmen, wenn unbeteiligte Dritte ebenso auf diesem Bildmaterial abgebildet wären und durch die Herausgabe dieser Daten Nachteile erfahren würden.

Säßen nur Freunde oder Familienangehörige mit in dem Wagon, müssten rechtsdogmatisch alle betroffenen Personen selbst jeweils ihr Recht auf Kopie ausüben oder würden in der Praxis zumindest – aus Gründen der Praktikabilität – ihr Einverständnis in die Herausgabe einer Kopie an die anspruchsstellende Person erklären können. Dies wäre angesichts der höheren Qualität des Fotos gegenüber dem Ausdruck vorsorglich abzufragen. Stimmen die anderen, abgebildeten Personen nicht zu, sollten sie auf dem Bild „verpixelt“ werden, um sie hinreichend in ihren Rechten zu schützen. Die Verpixelung wäre wohl von Hand vorzunehmen, was vermutlich einige Zeit beanspruchen dürfte.

Die Ausnahme in Art. 15 Abs. 4 DSGVO soll ausweislich des Erwägungsgrundes 63 der DSGVO aber auch „die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen“. Vor diesem Hintergrund wäre zu diskutieren, ob das für kommerzielle Zwecke angefertigte Foto in der Original-Bilddatei aus der Achterbahn als Geschäftsgeheimnis des Parkbetreibers gilt oder aber die Herausgabe der Kopie dieser Bilddatei eine Beeinträchtigung des Urheberrechts des Fotografen bzw. des Betreibers darstellen würde. Ferner wäre zu prüfen, ob die Anfertigung und Herausgabe einer Kopie dieses automatisch erstellten Fotos aus der Achterbahn nun eine Beeinträchtigung des Urheberrechts des Fotografen bzw. des Betreibers darstellen würden. Wird hiermit das kommerzielle Interesse des Fotografen bzw. des Freizeitparks unterwandert, könnte dies ggfs. zum Ausschluss des Auskunftsrechts im Sinne von Art. 15 Abs. 4 DSGVO führen. Gleichwohl wäre hier der „Schaden“ relativ überschaubar, da das Foto nicht zu vergleichen ist mit einem professionellen Fotoshooting oder einer teuren Kampagne. Mangels Rechtsprechung zu dieser Fragestellung und aus Gründen der Rechtssicherheit wäre es nicht ratsam, sich auf diese Ausnahme zu berufen.

Weitere Ausnahmen, auf die sich der Betreiber stützen könnte, sind fernliegend: Ein Ausschluss der Betroffenenrechte aus der DSGVO per AGB oder Einwilligung wäre grundsätzlich unzulässig. Entsprechende Klauseln dürften daher unzulässig sein, da diese Rechte aus der DSGVO nicht abdingbar sind.

Vieles spricht daher dafür, dass die erstmalige Geltendmachung dieses Kopieanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO vom Verantwortlichen, zumeist dem Betreiber der Achterbahn oder des Freizeitparks umzusetzen wäre. Hierfür stünde ihm zunächst eine Umsetzungsfrist von einem Monat zu. Eine Verlängerung dieser Frist aufgrund der Komplexität der Umsetzung wäre kaum begründbar.

Weitere Argumente gegen die Umsetzung, wie Probleme bei der Personenidentifikation oder der Verweis auf einen sicheren Kommunikationskanal (Antragstellung per E-Mail?) erscheinen abwegig, insbesondere wenn die Person direkt an der Kasse wenige Minuten nach der Anfertigung des Fotos steht und dieses Recht ausübt. In der Regel wird man die Person sofort wiedererkennen und bedarf nicht weiterer Informationen (wie z. B. die Adresse oder ein Personalausweis). Gleichwohl besteht ein gewisser Spielraum bei der Form der Übermittlung der Kopie, so dass sich hier die Nachfrage nach einer E-Mail-Adresse für die Zusendung der Bilddatei anbietet.

Weitere Anforderungen?

Überdies unterliegt der Verantwortliche noch weiteren Anforderungen, die den Aufwand gewiss erhöhen.

Einerseits müsste die Prüfung und Umsetzung dieser Betroffenenanfrage für drei Jahre dokumentiert und deren Dokumentation an einem sicheren Ort vorgehalten werden, um damit auch den Rechenschaftspflichten aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO zu entsprechen. Zudem und ungeachtet dieser Anfrage gilt es auch, die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO umzusetzen, d. h. die betroffene Person wäre über diese Datenverarbeitung hinreichend transparent zu informieren. Letzteres kann durch ein Schild oder bei Umsetzung der Betroffenenanfrage elektronisch oder in Papierform erfolgen.

Im Übrigen wäre es auch nicht ratsam, die Bilddatei in dem Moment der Diskussion an der Kasse schnell zu löschen – denn solch ein Eingriff wäre mutmaßlich unzulässig und würde unter Umständen sogar von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beanstandet werden können. Macht die Person hingegen ihren Anspruch erst einige Tage später nach dem Besuch im Freizeitpark geltend und sollte das Bild bis dahin aus dem allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung bzw. Speicherbegrenzung bereits vom Betreiber gelöscht worden sein, wäre hier eine Absage denkbar. Eine Herausgabe würde dann bereits daran scheitern, dass keine Daten mehr vorliegen.

Das gleiche Szenario droht dem Verantwortlichen, wenn er die Betroffenenanfrage als solche nicht anerkennt und entsprechend umsetzt. In Deutschland sind bereits zahlreiche Bußgelder wegen fehlerhafter Umsetzung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 DSGVO verhängt und Schadensersatzansprüche von betroffenen Personen nach Art. 82 DSGVO abgeurteilt worden.

Praktische Lösung

Eine praktische, für den Betreiber sicherlich weniger zufriedenstellende Lösung wäre es, der betroffenen Person in dieser Situation eine Kopie der konkreten Bilddatei bzw. theoretisch aller Bilddateien, die die betroffene Person zeigen, anzubieten. Dies könnte per Download oder per Übertragung auf einem Speichermedium erfolgen. Ein Ausdruck über den Drucker wäre ggfs. sogar wegen des damit einhergehenden Qualitätsverlusts abzulehnen und auch keine Kopie der Bilddatei.

Die bunte Verpackung und Hülle, in welchen häufig die Achterbahn-Schnappschüsse verkauft werden, gibt es allerdings nicht gratis dazu. Das wäre aber vermutlich zu verschmerzen.

Fazit

Zunächst sei zu sagen, dass diese datenschutzrechtliche Prüfung nicht als Aufruf zu verstehen ist! Andernfalls könnte dieses Geschäftsmodell der Achterbahnen und Freizeitparks gefährdet sein. Ob die kostenlose Herausgabe einer Bilddatei in solchen, sehr seltenen Fällen nun einen wirtschaftlichen Schaden darstellt oder aber schwerwiegendere Sanktionen und Ansprüche drohen, wenn diesem Recht fehlerhaft oder gar nicht entsprochen wird, werden die Unternehmen abwägen müssen.  Es wäre aber ebenso vertretbar aus der Sicht des Fotografens bzw. des Parkbetreibers, den Versuch zu unternehmen. sich im Rahmen der Betroffenenanfrage auf die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO zu berufen. Ob dieses von Erfolg gekrönt ist, müssen letztlich die Gerichte entscheiden.

Um Rechtsunsicherheiten und etwaige Folgekosten zu sparen, würde sich die Herausgabe dieser einen Kopie im Einzelfall anbieten.

Die eigentliche Frage, ob die Bilder aus der Achterbahn überhaupt rechtmäßig verarbeitet werden oder hier das Foto an die Benutzung der Achterbahn „gekoppelt“ ist, sei an dieser Stelle außenvorgelassen.