Ausgangslage

In seinem Tätigkeitsbericht zum Jahr 2020 berichtet das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) über regelmäßige Beschwerden von Mieterinnen und Mietern, deren Kontaktdaten, wie Handynummer oder E-Mail-Adresse, von der vermietenden Person einem Handwerksunternehmen mitgeteilt wurden. Zwar lag der Weitergabe an das jeweilige Unternehmen immer der Zweck zugrunde, einen Termin für Reparaturen am/im Mietobjekt abzustimmen. Dennoch fragen sich viele Mieter*innen, ob diese personenbezogenen Daten von Vermietern ohne Rücksprache weitergegeben werden dürfen.

Rechtliche Bewertung durch das BayLDA

Das BayLDA kommt zu dem Ergebnis, dass es „grundsätzlich legitim“ sei, wenn Vermieter durch die Weitergabe der Telefonnummer an Handwerker (Anm.: Auf S. 64 im Tätigkeitsbericht wird in dem Satz, auf den wir hier Bezug nehmen, von einer Weitergabe der Kontaktdaten „an den Vermieter“ gesprochen. Wir gehen davon aus, dass dies ein Fehler und tatsächlich der vormals benannte Handwerker gemeint ist.) eine direkte Kontaktaufnahme ermöglichen. Gestützt wird diese Annahme auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Als berechtigtes Interesse der vermietenden Person wird dabei angeführt, dass eine direkte Abstimmung zwischen Mieter*in und Handwerksunternehmen einfacher ist, als eine Zwischenschaltung der vermietenden Person, welche mögliche Termine zwischen beiden Parteien koordiniert. Dabei stünden i. d. R. etwaige schutzwürdige Interessen der Mietpartei nicht entgegen.

In „außergewöhnlich gelagerten“ Fällen stehe der Mietpartei aber ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO zu. Welches diese außergewöhnlichen Fälle sind, wird nicht weiter erläutert. Über dieses Widerspruchsrecht müsste die vermietende Person die Mietpartei – im Idealfall bei Abschluss des Mietvertrages – jedoch gemäß Art. 21 Abs. 4 DSGVO informieren. In der Praxis fehlt es laut des BayLDA jedoch oftmals daran.

Weitere rechtliche Bewertung

Neben Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO könnte man hier noch an eine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung denken: Eine Einwilligung der Mieterin bzw. des Mieters gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Für diesen Fall muss die Einwilligung in die Weitergabe der Kontaktdaten vor der Weitergabe der Kontaktdaten erfolgen. Außerdem muss die Mietpartei über die Möglichkeit, die Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, informiert werden. Zudem sollte die Einwilligung freiwillig erteilt worden sein, wie es in Art. 7 Abs. 4 DSGVO beschrieben ist. Und dort liegt das Problem: Nicht nur in hart umkämpften Wohnungsmärkten könnte man sich zu Recht fragen, ob hier überhaupt von einer freiwilligen Einwilligung ausgegangen werden kann. In Zeiten, in denen von potentiellen Mietern alles Mögliche – von einer Schufa-Auskunft bis hin zu dem Versprechen der Aushändigung des erstgeborenen Kindes – verlangt wird, mag die Freiwilligkeit der Einwilligung zumindest anzuzweifeln sein.

Fazit

Nach Ansicht des BayLDA ist es grundsätzlich legitim, dass Vermieter die Kontaktdaten von Mietern zum Zwecke von direkter Kommunikation mit dem Handwerksunternehmen, welches Reparaturen vornehmen soll, weitergibt. Im Idealfall wird vor Abschluss eines Mietvertrages jedoch die Einwilligung der Mietpartei zur Weitergabe der Kontaktdaten in Fällen von Reparaturen/Instandsetzungen eingeholt und zusätzlich auf die Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung und auf das Widerspruchsrecht hingewiesen, sollte die vermietende Person die Verarbeitung der Kontaktdaten auch auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Die Freiwilligkeit der vorab eingeholten Einwilligung einer Mieterin bzw. eines Mieters ist jedoch kritisch zu überprüfen.

Unser Tipp für Vermieter und Mieter

Das Thema „Möglichkeiten der Kontaktaufnahme für Handwerksunternehmen“ sollte in beiderseitigem Interesse bereits bei der Unterzeichnung des Mietvertrages geklärt werden, denn Reparaturen, Instandsetzungen oder auch Wartungen kommen regelmäßig vor.

Übrigens: Im Falle einer Kündigung seitens der Mietpartei, dürfen die Kontaktdaten nicht an Mietinteressenten weitergegeben werden, um einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Mehr dazu lesen Sie hier.

Hinweis: In der vorherigen Version wurde fälschlicherweise vom BayLfD gesprochen statt vom BayLDA. Wir haben diesen Fehler korrigiert.