Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat sich in seiner Entscheidung vom 07.02.2023 zur dienstlichen Beurteilung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten geäußert.

Neben der dienstrechtlichen Komponente ging es hierbei auch um den Aspekt der Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten.

Sachverhalt

In dem Verfahren hatte sich der Kläger gegen seine dienstliche Beurteilung als Datenschutzbeauftragter im öffentlichen Dienst gewandt. Er war der Auffassung, dass er als Datenschutzbeauftragter nicht zu beurteilen sei. Den Widerspruch des Klägers gegen seine Beurteilung wies der Dienstherr des Klägers zurück. Die Begründung hierfür war, dass auch Datenschutzbeauftragte beurteilt werden dürften, weil diese gesetzlich nicht von der Beurteilungspflicht ausgenommen seien und dem auch nicht die fachliche Weisungsfreiheit oder das Diskriminierungsverbot entgegenstehe.

Der Kläger erhob daraufhin Klage beim VG Berlin und beantragte eine erneute ermessensfehlerfreie Beurteilung durch seinen Dienstherrn.

Der Dienstherr war im gerichtlichen Verfahren der Auffassung, dass ein Datenschutzbeauftragter nicht von der dienstlichen Beurteilung ausgenommen sei.

Begründung des Gerichts

Das VG Berlin sah die Klage als unbegründet an. Nach Auffassung des Gerichts wurde der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er als Datenschutzbeauftragter durch seinen Arbeitgeber dienstlich beurteilt wurde. In der Begründung wurde auf die Bedeutung der dienstlichen Beurteilung als grundlegendes Instrument des Beamtentums hingewiesen.

Das Gericht war der Ansicht, dass ein Verbot der dienstrechtlichen Beurteilung nicht aus der Stellung des Datenschutzbeauftragten folge, insbesondere nicht aus seiner fachlichen Weisungsfreiheit. Die Weisungsfreiheit könne beim Inhalt der Beurteilung ausreichend berücksichtigt werden.

Das Gericht führt weiter aus, dass der Datenschutzbeauftragte zwar (neben den weiteren Hauptaufgaben der Beratung und Schulung) über Kontrollbefugnisse verfüge, diese aber keine Entscheidungsbefugnisse bedeuten. Dabei stellt das VG Berlin heraus, dass der Datenschutzbeauftragte zwar – auch direkt gegenüber der Leitungsebene – die Möglichkeit hat, auf etwaige datenschutzrechtliche Verstöße hinzuweisen und dies auch tun soll, ihm aber die Befugnis fehle, ein weiteres Vorgehen anzuordnen oder bei einem Verstoß selbst Abhilfe zu leisten. Die Entscheidung darüber ist Aufgabe der Behördenleitung. Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Datenschutzbeauftragte sich in Zweifelsfällen an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden kann, die das Recht hat, Datenschutzverstöße zu beanstanden.

Die Position des Datenschutzschutzbeauftragten wird dabei als nicht wehrfähig angesehen. Das VG Berlin hebt hervor, dass der Datenschutzbeauftragte aufgrund der gesetzlichen Regelung als Beauftragter der Behördenleitung anzusehen ist, da er der Leitung direkt unterstellt wird.

Das Gericht ist weiterhin der Ansicht, dass der Arbeitgeber des Klägers bei der dienstlichen Beurteilung den weisungsfreien Teil der Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zu berücksichtigen hat. Hieraus leitet das Gericht ein Benachteiligungsverbot bei der dienstlichen Beurteilung ab.

Das VG Berlin äußert sich im weiteren Verlauf seiner Begründung zur Nachvollziehbarkeit der Bewertung des Klägers durch seinen Dienstherrn. Im Ergebnis sieht das Gericht die Bewertung durch den Dienstherrn als hinreichend nachvollziehbar an.

Fazit

Das Urteil des VG Berlin hat in erster Linie dienstrechtliche Aspekte der Beurteilung eines Beamten zum Gegenstand. Gleichwohl stellt das Gericht heraus, dass der Weisungsfreiheit eines behördlichen Datenschutzbeauftragten bei einer dienstlichen Beurteilung hinreichend Rechnung zu tragen ist. Die Kontrollbefugnisse eines behördlichen Datenschutzbeauftragten werden dabei deutlich herausgearbeitet. Nähere Informationen zum Aufgabenfeld und zur Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten innerhalb einer öffentlichen Stelle finden Sie im Übrigen hier.

Im Ergebnis weisen wir darauf hin, dass sich die im Urteil behandelten Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Beurteilungsrecht des Arbeitgebers und der Weisungsfreiheit eines Datenschutzbeauftragten vermeiden lassen, wenn ein externer Dienstleister als behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt wird.