Die Veröffentlichung von Fotos und Videos im Internet kann für Unternehmen verschiedenste Zwecke haben. Datenschutzrechtlich werden solche Veröffentlichungen relevant, wenn auf den Aufnahmen Personen zu sehen und zu erkennen sind, etwa in Videos zu Marketingzwecken, zur Personalgewinnung oder in Erklärungs- und Anleitungsvideos, bspw. für Produkte. Veröffentlichungen können sowohl auf einer Website als auch über Social-Media-Kanäle oder in Apps erfolgen.

Der Nachteil von Einwilligungen als Rechtsgrundlage

Dass es für die Veröffentlichung von Aufnahmen eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage braucht, ist inzwischen vielen Unternehmen klar. Häufig wird von den Personen, die in den Aufnahmen zu sehen sind, eine Einwilligung für die Veröffentlichung eingeholt. Rechtlich kann man das durchaus so machen, solange insbesondere eine freiwillige Erteilung der Einwilligung gewährleistet ist und hinreichend über die Art und Weise der Veröffentlichung informiert wurde. Das Abstellen auf Einwilligungen als Rechtsgrundlage hat jedoch einen entscheidenden Nachteil: Einwilligungen können jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

Nach einem solchen Widerruf muss die Veröffentlichung unverzüglich beendet werden. Die betroffene Person muss in den Aufnahmen unkenntlich gemacht oder herausgeschnitten werden. Für Unternehmen kann diese Rechtsfolge sehr unliebsam sein, insbesondere dann, wenn hohe Produktionskosten in die Aufnahmen geflossen sind oder die Veröffentlichung der Aufnahmen einen hohen Stellenwert hat.

Rechtlicher Hintergrund

Die Einwilligung bietet nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Einwilligungen sind nach jedoch Art. 7 Abs. 3 S. 1 DSGVO frei widerruflich. Die Kommentarliteratur zur DSGVO bringt zum Ausdruck, dass Einschränkungen des Widerrufsrechts nicht möglich sind. In der Folge entfällt ab dem Widerruf die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Aufnahmen der widerrufenden Person. Bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bleibt die Verwendung rechtmäßig, ab dem Widerruf dürfen die Aufnahmen nicht mehr verwendet werden (s. o.). Hohe Produktionskosten für die Aufnahmen, die Unverhältnismäßigkeit der Rechtsfolge oder die sonstigen negativen Auswirkungen auf das Unternehmen können nicht als Argument gegen die Löschung angeführt werden.

Vor Geltung der DSGVO wurde für die Veröffentlichung von Aufnahmen auf das Kunsturheberrechtsgesetz und die dort in § 22 KunstUrhG geregelte Einwilligung abgestellt. Für jene Einwilligung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass sie nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden kann (vgl. OLG München NJW-RR 1990, 999).

Das Verhältnis des KunstUrhG zur DSGVO ist bis heute umstritten. Es kann jedoch auf jeden Fall rechtssicher davon ausgegangen werden, dass die DSGVO und die dortigen Regelungen zur Einwilligung und deren Widerruf vorrangig sind. Das bedeutet, dass nunmehr das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Widerruf gerade nicht mehr gefordert werden kann, da die DSGVO eine derartige Einschränkung nicht vorsieht.

Die Alternative zur Einwilligung: Modelverträge

Diese für Unternehmen rechtlich ungünstige Situation bei der Verwendung von Fotos oder Videos lässt sich vermeiden, wenn mit den Betroffenen – Mitarbeitenden oder Testimonials – sog. Modelverträge geschlossen werden. Rechtsgrundlage für die Verwendung der Aufnahmen ist dann der Modelvertrag (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und nicht eine Einwilligung. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass ein Vertrag – anders als eine Einwilligung – nicht einfach widerrufen werden kann. Ein Modelvertrag gibt dem Verwender der Aufnahmen die Sicherheit, dass es keinen Widerruf geben kann. Wichtig bei einem Modelvertrag ist allerdings, dass den Betroffenen eine Gegenleistung für die Einräumung der Verwendungsrechte an den Aufnahmen gewährt wird. Oft besteht diese in einer Geldzahlung von bspw. 100 Euro. In jedem Fall muss die Gegenleistung an die betroffene Person in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeräumten Verwendungsrechten stehen. Je weitreichender und umfangreicher die Veröffentlichung ist, desto höher sollte die Gegenleistung sein.

Fazit

Unternehmen sollten bei Foto- und Videoaufnahmen, bei denen ein Widerruf einer Einwilligung sehr ungelegen käme, bspw. weil diese Teil einer Werbekampagne sind, lieber auf Modelverträge statt auf Einwilligungen setzen. Fotos einer Weihnachtsfeier, eines Betriebsausflugs, von einem Firmenlauf o. Ä. können natürlich weiterhin mit Einwilligung der Personen veröffentlicht werden (z. B. im Intranet), da der Widerruf hier in der Regel nicht weiter schlimm wäre.