Der Sommer hat Einzug gehalten in Deutschland. Die Freibäder im ganzen Land konnten sich in den letzten Tagen über einen Besucheransturm freuen. Wer sich den Wonnen des kühlen Freibadnass nicht hingeben konnte oder wollte, durfte dank der vielen Bilder in den sozialen Medien dennoch an der Freude teilhaben. Doch diese Teilhabe soll sich in diesem Jahr deutlich reduzieren, wenn es nach vielen Freibadbetreibern geht.

Fotos verbieten

Viele Freibäder weisen in ihren Badeordnungen bereits seit langem daraufhin, dass Foto- und Filmaufnahmen von Dritten ohne deren Erlaubnis verboten sind. Doch in diesem Sommer wollen viele Bäder dieses Verbot konsequent durchsetzen bzw. führen, wie das Offenbacher Freibad, ein absolutes Foto- und Filmverbot ein. In Frankfurt am Main und einigen anderen Städten werden am Eingang Aufkleber für die Linsen der Handys verteilt, damit keine Fotos mehr gemacht werden können. Ob die Angestellten bzw. das vielerorts eingesetzte Securitypersonal allerdings wirklich für die Einhaltung der Verbote garantieren kann, bleibt fraglich. Den meisten Bäderbetreibern geht es in erster Linie um eine Sensibilisierung. So sollen fotografierende Gäste auf das Verbot angesprochen, ermahnt und erst bei wiederholter Widersetzung des Bades verwiesen werden. Vor allem in den Bereichen, in denen sich (Klein)kinder aufhalten sowie an und in den Becken soll verstärkt kontrolliert werden. Hierdurch soll insbesondere Pädophilen und Spannern, die mit wasserdichten Kameras unterwegs sind, keine Chance gegeben werden.

Rechtliche Einschätzung

Die Bäderbetriebe können durch ihr Hausrecht ohne weiteres ein Foto- und Filmverbot erlassen. Doch auch ohne dieses Hausrecht dürfen Bild- und Filmaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 KunstUrhG). Dieses aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitete Recht am eigenen Bild greift jedoch nur für die Verbreitung der Foto- und Filmaufnahmen und nicht bei der Erstellung dieser. Hier greift das allgemeine Persönlichkeitsrecht der zu fotografierenden Person. Bereits mit dem Anfertigen eines Bildes wird in das sog. Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen. Diesem wäre andernfalls jegliche Kontrolle und Verfügungsgewalt über ein „für den privaten Gebrauch“ erstelltes Foto entzogen. Die Hausordnung flankiert und stärkt das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen, durch die Möglichkeit des Hausverbotes. Ohne eine solche Regelung würden dem Betreiber des Bades nur in extremen Fällen (z. B.: Fotografieren in den Umkleidekabinen) entsprechende Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.