Der Konzern Google LLC hat seit Mitte Juli 2023 neue Bilder der Straßen Hamburgs auf dem Kartendienst Google Maps hochgeladen, wir berichteten.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) befasste sich bereits seit März mit dem Vorgehen und äußerte sich hierzu in seiner Pressemitteilung vom 25.07.2023.
Widerspruchsmöglichkeiten
Aus dem Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zur datenschutzrechtlichen Bewertung von Panoramadiensten wie Google Street View gehen auch Möglichkeiten des Widerspruchs hervor:
„Im Rahmen der Interessenabwägung ist ein Verlangen betroffener Personen auf Unkenntlichmachung personenbezogener Daten zu berücksichtigen. Dieses Verlangen kann zumindest ab dem Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen durch den Dienst wahrgenommen werden und umfasst auch Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen. Art. 21 DSGVO bleibt unberührt. Das Verlangen auf Unkenntlichmachung nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO und der Widerspruch nach Art. 21 DSGVO müssen sowohl online als auch postalisch eingelegt werden können. Auf diese Rechte muss ausdrücklich hingewiesen werden.“ (DSK Beschluss vom 12.05.2023)
Sie können Ihre Rechte gegen Google auf verschiedenen Wegen geltend machen:
Per Post an: Google LLC, Betr.: Street View PO Box 111607, 20416 Hamburg
Per E-Mail an: streetview_deutschland@google.com
Oder bei Google Street View direkt Über das „Problem melden“-Feature: Der Dienst Google Street View bietet auf jeder der angezeigten Aufnahmen bei der Standortanzeige im Burgermenü den Menüpunkt Problem melden bzw. Report a problem an.
Die Verbraucherzentrale leitet Sie hier in einer detaillierten Beschreibung durch jeden Schritt, den Sie zur Unkenntlichmachung der Bilder vornehmen müssen.
Die Widersprüche, die Sie in der Vergangenheit gegen die Veröffentlichung von Häuseraufnahmen bei Google Street View eingelegt haben, müssen erneut eingelegt werden. Um einen Widerspruch einzulegen bedarf es in der Regel keiner Nachweise über das Eigentum oder über die Mieteigenschaft, lediglich eine konkrete Beschreibung des zu verpixelnden Objektes ist gefordert. Einen Beispieltext finden Sie hier bei der Verbraucherzentrale.
Datenschutzrechtliche Beschwerden
Personen, die selber von der Datenverarbeitung betroffen sind, können beim HmbBfDI eine datenschutzrechtliche Beschwerde einreichen. Der HmbBfDI rät jedoch dazu, dass Betroffene vor dem Einlegen einer datenschutzrechtlichen Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde zunächst die Betroffenenrechte aus der DSGVO (wie dem Widerspruchsrecht) selbst gegenüber Google geltend machen und erst im zweiten Schritt auf die Behörde zugehen sollten.
23. Januar 2024 @ 12:45
Das Recht der Panoramafreiheit gilt auch für Google, auch wenn Viele das nicht wahrhaben wollen! Solange man sich auf öffentlichem Boden befindet, darf man von Häusern und Straßen beliebig Fotos anfertigen und diese auch beliebig verwenden. Eine Zustimmung der Hauseigentümer ist nicht erforderlich und die Hauseigentümer haben auch kein Mitspracherecht. Lediglich Gesichter müssen unkenntlich machen. Auch das Zensieren von KFZ-Kennzeichen ist eigentlich nicht notwendig, weil auf die Daten nur Behörden Zugriff haben.
15. Januar 2024 @ 10:55
„Für die Veröffentlichung von Straßenansichten, einschließlich teilweiser Abbildungen von Häuserfassaden und privaten Grundstücksbereichen, welche an den öffentlichen Straßenraum angrenzen, kann im Rahmen von StreetView und ähnlichen Diensten Art.6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen.“
Wie kann eine generelle Interessenabwägung hier zugunsten Googles ausfallen ? Alleine das Einbruchsrisiko wird für die Betroffenen erhöht, wenn sich Kriminelle mit Fotos von privaten Grundstücksbereichen auf ihre Taten vorbereiten können. Die müssen nun nichtmal mehr den späteren Tatort vorab „besichtigen“, das tut ja schon Google für sie. Das das Erwerbsinteresse Googles vorgehen soll ist eine hanebüchene Unterstellung. Da beugt sich die DSK offenbar politischem Druck. Betroffene auf ein faktisch nur schwer und mit Aufwand durchzusetzendes Widerspruchsrecht zu verweisen, ist ebenfalls unter Verhältnismäßigkeitsmässtäben nicht zu rechtfertigen.