Das Verwaltungsgericht (VG) Bremen hatte im vergangenen November über die Klage einer Inhaberin eines Buchhaltungsbüros zu entscheiden (VG Bremen, Urteil vom 27.11.2023 – Az.: 4 K 1160/22). Sie wehrte sich gegen eine datenschutzrechtliche Anweisung und eine Zwangsmittelandrohung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) in Bremen.

Das VG Bremen entschied jedoch, dass die Anweisung und Zwangsmittelandrohung rechtmäßig war.

Was war passiert?

Die Klägerin betreibt seit 2018 ein Buchhaltungsbüro und setzt dort Videoüberwachung ein. Die Landesdatenschutzbeauftragte in Bremen forderte Informationen zur Videoüberwachung, die die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung und Fristverlängerungen nicht bereitstellte.

Die Landesdatenschutzbeauftragte erließ daher einen Bescheid, der die Klägerin zur Beantwortung spezifischer Fragen zur Videoüberwachung verpflichtete und drohte bei Nichtbeantwortung Zwangsgelder an.

Die Klägerin argumentierte gegenüber der Behörde, dass sie nicht genau wisse, wann die Kameras installiert wurden und welche technischen Fähigkeiten diese besitzen. Sie erklärte, dass sie keine detaillierten Kenntnisse über die in Betrieb befindlichen Kameras habe, da diese ursprünglich von ihrem verstorbenen Ehemann installiert wurden. Außerdem habe sie lediglich zwei der installierten Kameras genutzt. Eine zur Überwachung des Eingangsbereichs ihres Büros und eine weitere zur Überwachung des Hauseingangs. Sie betonte, dass sie keine Kameras versteckt oder Räume massiv überwacht habe.

Als Grund für die Videoüberwachung führte sie an, dass die Kameras aufgrund von Bedrohungen und unangenehmen Besuchen durch ehemalige Kunden sowie aufgrund der Lage des Büros in einer unruhigen Gegend installiert wurden. Die Kameras sollten dem Schutz der Angestellten dienen und der Überprüfung, wer Zugang zum Büro wünscht. Zum Zeitpunkt eines Ortstermins durch die Behörde im November 2022 war laut der Klägerin nur noch eine Kamera im Eingangsbereich vorhanden. Die Hinweisschilder zur Videoüberwachung wurden der Beklagten gezeigt und als ausreichend befunden.

In einem Schreiben vom März 2022, das der Beklagten nach eigener Aussage nicht zugegangen sei, habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich wegen eines möglicherweise anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht zur Sache einlassen wolle. Diese Argumente der Klägerin wurden jedoch vom Gericht nicht als ausreichend erachtet, um den Bescheid der Beklagten anzufechten.

Unwissenheit schützt nicht vor Verantwortung – oder Strafe

Zunächst stellte das VG Bremen fest, dass die Klägerin als Verantwortliche im Sinne der DSGVO anzusehen ist. Sie sei in diesem Fall die Person, die nach den Regeln des Datenschutzes für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zuständig ist. Laut DSGVO ist jemand, der entscheidet, warum und wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, für diese Daten verantwortlich. Seit Februar 2018 führe die Klägerin das Buchhaltungsbüro und nutze dabei auch zwei Kameras, die schon vorher da waren. Diese Kameras seien Teil der Datenverarbeitung, weil sie Informationen über die Mitarbeiter der Klägerin, über Leute, die den öffentlich zugänglichen Bereich vor dem Büro nutzen, und über Kunden sammeln. Dass die Klägerin die Kameras nicht selbst installiert, sondern sie von ihrem verstorbenen Ehemann übernommen habe, ändere nichts daran, dass sie seit der Übernahme der Buchhaltung die Verantwortung für die Verwendung dieser Daten trage. Seitdem entscheide sie, wie und zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden.

Nur bei Ordnungswidrigkeitsverfahren kann Auskunft verweigert werden

Daher sei die Klägerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen. Eine Einschränkung der Pflicht kann sich dann ergeben, wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren im Raum stünde. Dies war aber hier nicht der Fall.

Die reine Auskunftserteilung kann um die Bitte nach Unterlagen erweitert werden

Auch den Umfang der Fragen, die die Aufsichtsbehörde stellte, hat das Gericht nicht beanstandet. Die von der Beklagten an die Klägerin gerichteten Fragen seien sachgerecht und zielten darauf ab, die von der Klägerin durchgeführte Videoüberwachung umfassend unter Datenschutzgesichtspunkten zu bewerten. Die Fragen hätten sich auf den Umfang und Zweck der Überwachung sowie auf die Einhaltung spezieller Datenschutzvorschriften konzentriert und beinhalteten wesentliche Aspekte für die Beurteilung der Zulässigkeit der Videoüberwachung. Von den insgesamt gestellten Fragen überschritten lediglich vier Punkte die reine Auskunftserteilung, indem sie zusätzlich die Vorlage von Skizzen der Kamerastandorte, Kopien der Hinweisschilder zur Kamerabenutzung, eine eventuell vorhandene Datenfolgenabschätzung und eine Abschrift des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten forderten. Die Aufsichtsbehörde habe in diesem Fall überwiegend das mildeste Mittel zur Informationsbeschaffung gewählt, nämlich die einfache Auskunftserteilung. Die von der Behörde vorgenommene Abwägung der betroffenen Rechtsgüter Dritter gegenüber denen der Klägerin sei nicht zu beanstanden.

Kooperation ist das beste Mittel der Wahl

Auch wenn Behörden manchmal als lästig empfunden werden, lohnt es sich mit ihnen kooperativ zusammenzuarbeiten, selbst wenn man nicht einer Meinung ist. Für beide Seiten bedeutet dies weniger Frustration und Eskalation. Am Ende könnte man auf diese Weise vielleicht sogar ein Bußgeld vermeiden.