Wer kennt es nicht. Jeden Samstag vor dem Shopping das gleiche Spiel. Wo soll ich nur das Auto abstellen. Na klar, im Parkhaus. Sie nähern sich also der Einfahrt und dabei fällt Ihnen ein überdimensional großes Schild auf, auf dem steht: „Das Parkhaus wird videoüberwacht. Dabei wird auch Ihr Kennzeichen erfasst. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Parkhausbetreiber XY.“ Wenn Sie sich jetzt fragen, ob eine solch umfangreiche Überwachung der Parkenden zulässig ist, stehen Sie damit nicht allein dar.
Aktuell äußerte sich der Landesbeauftrage für Datenschutz und Datensicherheit Sachsen-Anhalt zur generellen Rechtmäßigkeit des Einsatzes eines solchen Systems bei Parkhäusern (siehe 12. Tätigkeitsbericht).
Kennzeichenerfassung in Parkhäusern – wann zulässig?
Nach Ansicht der Behörde ist die Erhebung und Speicherung des Kennzeichens eines Kraftfahrzeuges als personenbeziehbares Datum beim Befahren eines Parkhauses grundsätzlich nicht erforderlich. Dass mit der Maßnahme verfolgte Ziel, sicherzustellen, dass jeder Nutzer des Parkhauses auch die angefallenen Gebühren bezahlt, kann ebenso anonym gewährleistet werden. Denn nur der, der vor dem Ausfahren auch sein Ticket auslöst, kann das Parkhaus wieder verlassen.
Aber wer die Juristerei kennt, weiß, auf eine Regel folgt die Ausnahme. So sind Einzelfälle, wie drastische Betrugsfälle, denkbar, in denen sich die Kennzeichenerfassung in Parkhäusern in den datenschutzrechtlichen Grenzen bewegt. Es müssen auf Seiten des Parkhausbetreibers jedoch spürbare Schäden vorliegen, die nachweisbar sind und von denen er zukünftig auch noch mehr zu erwarten hat.
Ausgenommen von dieser Maßnahme sollen aber die Dauerparker sein. Denn diese überweisen in regelmäßigen Abständen die Parkplatzmiete, sodass auf ein tägliches Anfertigen von Bildnissen verzichtet werden kann. Bleibt die Frage offen, ob ein derartig gefordertes Differenzieren zwischen den Parkenden technisch überhaupt umsetzbar ist? Ja sagt der Landesbeauftragte, ggf. könnte mit Transpondern oder bestimmten Karten gearbeitet werden. Auf die damit ebenso entstehende höhere Kostenlast auf Seiten des Parkhausbetreibers wird im Tätigkeitsbericht jedoch nicht eingegangen.
Was ist aber mit Speicherdauer und Informationspflicht?
Auch bei diesen beiden Punkten hat der Landesdatenschutzbeauftragte klare Vorgaben. Die Bildnisse sollen spätestens fünf Minuten, nachdem der Parkende das Parkhaus verlassen hat, gelöscht werden. Damit wäre gewährleistet, dass der Betreiber nur über eine Auflistung mit Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (einschließlich Uhrzeit und Datum) verfügt, die sich auch tatsächlich im Parkhaus befinden.
Zudem muss der Parkende rechtzeitig über die Kennzeichenerfassung informiert werden (per Hinweisschild). Rechtzeitig heißt dabei, dass noch eine freie Entscheidung möglich ist, sprich ein Umkehren.
Fazit
Insgesamt überrascht die Bewertung der Behörde durch ihre klaren Vorgaben. Ob der Einsatz einer Kennzeichenerfassung datenschutzrechtlich zulässig ist, ist und bleibt jedoch eine Entscheidung im Einzelfall, bei der die Interessen der Gefilmten sorgfältig mit denen des Filmenden abgewogen werden müssen. Um frühzeitig Rechtssicherheit zu bekommen, sollten Parkhausbetreiber schon bei der Planung die für sie zuständige Aufsichtsbehörde einschalten und um Freigabe der Maßnahme bitten. So könnten unnötige Kosten gespart werden.
Michel
15. Juni 2022 @ 23:08
Hallo,
Gibt es auch Kameras die nicht nur die Ein- und Ausfahrten überwachen in den Parkhäusern?
Anonymous
3. Januar 2018 @ 13:17
Würde gerne wissen,ob durch die Videoüberwachung in den Ein-und Ausfahrten von Parkhäusern nicht nur die Fahrzeuge mit ihren Nummernschildern,sondern auch die Insassen identifiziert werden können.
Eine möglichst kurzfristige Antwort wäre optimal.
Felix Schmidt
4. Januar 2018 @ 9:21
Bei den mir bekannten Systemen zur Kennzeichenerfassung wird tatsächlich nur das Nummernschild erfasst. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eine anderweitige Videoüberwachung des Parkhauses eine Identifizierung zulässt.
Roth
20. April 2017 @ 13:20
Die Kennzeichenerfassung mag in der Tat überzogen sein.
Dass aber auch Straftäter in Parkhäusern, die mit „videoüberwacht“ auch noch Reklame machen, ein Recht auf Datenschutz haben, ist abartig.
Im konkreten Fall wurde das Seitenfenster „graviert“, der Schaden ist beträchtlich. Nach Auskunft des Mitarbeiters des Parkhausbetreibers ist eine zeitgleiche Videoüberwachung über einen Monitor nicht zulässig. Das heißt konkret, dass ein Straftäter in aller Ruhe z.B. in der 5. Etage sämtliche Fahrzeuge zerkratzen kann, ohne dass jemand dies bemerkt und zumindest die Polizei sofort informieren kann. Nach Auskunft hat also nur die Polizei ein nachträgliches Einsichtsrecht in die Videoaufnahmen – in der Regel also, wenn eh alles schon zu spät ist. Jetzt muss sich der Täter nur noch unkenntlich machen oder einfach die Kamera wegdrehen – und schon hat er seinen Spaß und ungestraft!!!
Wo bleibt dabei mein Recht auf Schutz des Eigentums?!
Danke liebe Datenschutzbeauftragte!!!