Der klassische Newsletterversand stellt ein häufig genutztes und effektives Werbemittel dar. Dass diese Art der Werbung einige Fallstricke mit sich bringt und aufgrund des bestehenden Risikos einer Abmahnung auf eine rechtssichere Gestaltung geachtet werden sollte, dürfte sich in den meisten Marketingabteilungen herumgesprochen haben. In der Vergangenheit haben wir ausführlich die datenschutz- und wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Versendung von Werbemails dargestellt. Doch wie verhält es sich mit der weitaus dezenteren Werbung in E-Mail-Signaturen? Dürfen Kundenmails mit Signaturwerbung versehen werden, ohne dass zuvor (wie beim Newsletterversand erforderlich) Einwilligungserklärungen der Empfänger eingeholt werden müssen?

Aktueller Rechtsprechungsstand

Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob vor dem Mailversand Einwilligungserklärungen der Empfänger einzuholen sind, ist die Einordnung einer E-Mail als unzumutbare Belästigung. Denn vor der Versendung unerwünschter Werbemails und Newsletter muss stets eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden. Sobald diese nicht eingeholt wurde, können sich Privatpersonen auf eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen und Unterlassung fordern. Für Wettbewerber des Versenders oder Verbraucherschutzverbände ergibt sich ein Unterlassungsanspruch dagegen aus § 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich bislang zu diesem Thema nicht gebildet. So wurde etwa in einem Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt im Mai 2014 vertreten, dass bereits der Versuch, den Adressaten einer Mitteilung gleichzeitig mit Werbung zu überziehen, diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Maßgebend sei also nicht, ob der Adressat die Mitteilung vollständig wahrnehme. Ausreichend für einen Verstoß sei bereits der Versuch, ein Produkt oder Leistungen zu bewerben.

Das LG Stuttgart hob das Urteil in der nächsten Instanz im Februar dieses Jahres auf und stellte fest, dass es an der erforderlichen Erheblichkeit für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung fehle. Denn der Grund, weshalb bei ungebetener Zusendung von Werbung ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommen werde, sei der, dass Kosten für den E-Mail-Empfänger entstehen könnten und das Aussortieren einen gewissen Aufwand für den Empfänger bedeutet. Im streitgegenständlichen Fall seien nachweislich keine zusätzlichen Kosten oder weiterer Aufwand entstanden, da der Empfänger die E-Mail der Beklagten – auch ohne den jeweiligen (werbenden) Zusatz am Ende – hätte öffnen müssen. Insgesamt handele es sich nicht um eine „klassische“ Werbe-E-Mail, nämlich eine E-Mail, die dem Empfänger ohne vorherige Kontaktaufnahme übersandt wurde.

Der Kläger hat bereits Revision beim BGH (Az. BGH VI ZR 134/15) eingelegt. Welcher der dargestellten Rechtsauffassungen der Bundesgerichtshof folgen wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.

Fazit

Die grundlegenden rechtlichen Fragen zur Versendung von Werbung in E-Mail-Signaturen wurden bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Marketingabteilungen sollten daher das Risiko, dass Kunden sich von werblichen Inhalten in der Signatur gestört fühlen und es zu Abmahnungen und Rechtstreitigkeiten kommen kann, stets im Auge behalten. Zwar ist anzunehmen, dass E-Mails in einem gewissen Umfang auch werbende Inhalte enthalten dürfen, um Raum für geschäftliche Handlungen zu erhalten. Ansonsten müsste jeder Hinweis auf die eigene Website bereits als E-Mail-Werbung und damit als unzulässig klassifiziert werden. Aufgrund der ungeklärten Rechtslage ist aktuell jedoch zu empfehlen, auf eindeutig werbende Inhalte zur Absatzförderung (Hinweise auf weitere Produkte, Dienstleistungen oder Veranstaltungen) in Kundenmails zu verzichten.