Von der Überwindung der COVID-19-Pandemie zu sprechen, ist definitiv verfrüht. Unstreitig haben wir aber vergleichsweise glimpflich die große Welle zu Beginn des Jahres überstanden.

Was liegt also näher, die zurückgewonnenen Annehmlichkeiten, wie beispielsweise einen Restaurantbesuch, auch wieder zu nutzen?

Dies ist derzeit jedoch nicht ohne weiteres möglich, sondern an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Aufgrund des Föderalismus unterscheiden sich diese von Bundesland zu Bundesland. Wir haben für Sie die Norddeutschen Regelungen durchgesehen und zusammengefasst. Die Landesdatenschutzbehörden der „Nordländer“ haben (teilweise) auf ihren Internetseiten Formulare für die Erfassung der Gästedaten, die auf den jeweiligen Corona-Verordnungen der Länder basieren, sowie Art. 13 Informationen zur Verfügung gestellt.

Gastwirte sollten diese Formulare als Grundlage für die Erhebung der Daten verwenden. Gäste wiederum sollten „ihren“ Gastwirt ggf. auf diese Formulare hinweisen, falls z. B. offene Gästelisten ausliegen oder der Gastwirt den Personalausweis fotografieren/ kopieren will.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern wird ein Formular zur Datenverarbeitung bereitgestellt. Über dieses werden folgende Daten erhoben:

  • Tischnummer
  • Datum, Beginn und Ende des Besuchs
  • Vor- und Nachname
  • Straße, PLZ Ort
  • Telefonnummer

Ferner wird ein Formular für eine Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO (Art. 13-Information) bereitgestellt.

Die Gästedaten sollen für vier Wochen gespeichert werden.

Rechtsgrundlage: Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO

Niedersachsen

Niedersachsenstellt zwar kein Formular zur Datenverarbeitung, aber eine Art. 13-Information zur Verfügung. Danach sind folgende Daten zu erheben:

  • Vor- und Nachname
  • Adresse
  • Telefonnummer
  • Datum und Zeitpunkt des Betretens und des Verlassens der Einrichtung

Die Gästedaten sollen für drei Wochen nach dem letzten Kontakt gespeichert und spätestens nach einem Monat vernichtet werden.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO i. V. m. § 6 Abs. 1 Sätze 5-9 CoronaVO NDS.

 Schleswig-Holstein

Für Schleswig-Holstein wird ein Formular zur Datenverarbeitung bereitgestellt, dem auch die Art. 13-information angefügt ist. Ergänzt wird das Formular durch einen Erläuterungstext. Folgende Daten sind zu erheben:

  • Datum
  • Vor- und Nachname
  • Anschrift
  • E-Mail-Adresse (soweit vorhanden)

Im nördlichsten Bundesland sollen die Daten für sechs Wochen gespeichert werden.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. § 4 Abs. 2 der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Hamburg

Hamburg hält wie Schleswig-Holstein ein Formular für die Datenerhebung inklusive Art.13-Information bereit. Erhoben werden

  • Vor- und Nachname
  • Straße Nr.
  • PLZ Ort
  • Telefon/Handy (alternativ)
  • E-Mail-Adresse (alternativ)
  • Datum

Hier beträgt die Speicherdauer vier Wochen.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO

Bremen

Für Bremen finden sich auf den Seiten der LfDI leider keine Formulare, lediglich eine Pressemitteilung aufgrund verschiedener Beschwerden in den vergangenen Tagen. Zu erheben sind demnach, sofern die Bewirtung in geschlossenen Räumen erfolgt:

  • Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Räume
  • Name und Telefonnummer oder Name und E-Mail-Adresse

Die Daten sollen für drei Wochen gespeichert werden.

Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO i.V.m. 9a Abs. 2 Nr. 6 der 5. Corona-Verordnung Bremen