Über die datenschutzrechtlichen Bedenken bei dem weltweit meist genutzten Messenger-Dienst von WhatsApp ist hinlänglich berichtet worden. Sowohl die Datensammlung im Hintergrund der Anwendung als auch der mutmaßliche Datentransfer an Facebook sorgten für scharfe Kritik an WhatsApp. Und auch über eine angebliche Backdoor bei dem im Jahre 2009 gegründeten Unternehmen wurde diskutiert. Die negativen Schlagzeilen reißen auch heute nicht ab.
So soll eine neue Funktion die Mitteilung des Standortes der Nutzer quasi in Echtzeit, zumindest innerhalb eines Gruppenchats, ermöglichen und somit etwaige reale Treffen der Chatteilnehmer erleichtern. Danach soll jedes Mitglied einstellen können, ob seine Position anhand von GPS-Daten dauerhaft oder für die nächstem ein, zwei oder fünf Minute den Gruppenteilnehmern einsehbar ist. Eine individuelle Freischaltung dieser Angaben für einzelne Kontakte ist demnach nicht vorgesehen. Welche technischen Einschränkungen z.B. beim Hinzutreten neuer Gruppenteilnehmer bestehen, ist zurzeit nicht bekannt.
Live-Tracking und der Datenschutz
Über die Reichweite solcher Features dürften sich die meisten Benutzer nicht im Klaren sein. Was bedeutet es nämlich, wenn der Dienst beispielsweise die Standortdaten des Nutzers erfährt und somit noch exaktere Meta-Daten sammelt? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies entgegen den Vorstellungen des Betroffenen mutmaßlich ewig in den Logfiles gespeichert wird? Derartige Risiken bestehen gewiss immer, auch z.B. bei der spekulierten „Lösch-Funktion“ der App.
Rechtliche Schwierigkeiten kann ein solches “Live-Tracking” außerdem bei Minderjährigen oder aber im Arbeitsverhältnis darstellen, wenn der Chef z.B. jederzeit den Standort des Angestellten erkennen könnte. Und für die Übermittlung von Standorten in Echtzeit, was zweifelsohne über den ursprünglichen Kommunikationsdienst von WhatsApp hinausgeht, bedürfte es aus datenschutzrechtlicher Sichtweise wohlmöglich einer ausdrücklichen Einwilligung des hierüber aufgeklärten Nutzers.
Zumindest ist es positiv zu bewerten, dass in der Grundeinstellung diese Funktion ausgeschaltet ist und überdies auch jederzeit wieder deaktiviert werden kann.
Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagt WhatsApp
Und auch von anderer Seite droht dem Messenger-Dienst weiterer juristischer Ärger. So hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) noch vor wenigen Wochen WhatsApp auf Grund der etwaigen Datenübermittlung an die Facebook Inc. abgemahnt. Schließlich stand die Weitergabe sämtlicher Kontaktdaten und sonstiger Informationen an Facebook im Raume. Zuvor gab der Dienst die Änderung der AGB im August letzten Jahres bekannt, womit sich das Unternehmen diese Möglichkeiten des Datenabgleichs einräumen ließ.
Facebook als verantwortliches Unternehmen gab keine Unterlassungserklärung ab, was von den Verbraucherschützern durch die Abmahnung gefordert worden war. Der vzbv hat deshalb nun vor dem Landgericht Berlin geklagt. Facebook hat nach eigenen Angaben den Datenaustausch im November ausgesetzt.
Der vzbv möchte mit dem gerichtlichen Verfahren die Weitergabe der Daten zwischen WhatsApp und Facebook verbieten lassen und eine Löschung der bereits übermittelten Daten erzielen.
Über die Erfolgsaussichten lässt sich derzeit nur spekulieren. Allzu gute Erinnerungen wird WhatsApp nicht an die Berliner Gerichte haben, schließlich unterlag der Betreiber in der deutschen Hauptstadt bereits im Rechtsstreit um die englischsprachigen und damit nicht verbraucherfreundlichen AGB (so z.B. Urteil des Kammergerichts Berlin vom 08.04.2016, Az.: 5 U 156/14).
Fest steht nur, dass sich trotz des häufig zitierten „Vertrauensverlusts beim Verbraucher“ der Messenger-Dienst weiterhin reger Beliebtheit erfreut.
PetRi
15. Februar 2017 @ 9:50
hallo, vielen dank für diese resonanz,
… hinterfragt wird sicherlich vieles jedoch befürchte ich:
die erstmalige benutzung der app & dazu die kenntniss über
diese AGB „-klausel“, macht mich „schuldig“ da hilft kein „nicht gewusst“,
~ da nicht wissen auch nicht vor strafe schützt ~.
.. und umgedreht, biete ich whatsapp, duch meine vertragsverletzung
in gewissermaßen, eine angriffsfläche an.
uns & besonders mir, fehlen die begabung der scenario-deutung.
aber der kontakteintrag eines tunesiers aus studienzeit und der, eines ehemaligen aussenminister a.d., (eine zufallsbekanntschaft auf der
schneepiste, mit dem versprechen sich über gute pisten zu informieren) könnte bei entsprechender verarbeitung der daten interesse wecken.
– oder nicht?!
schlussendlich: bei benutzung der äpp, bin ich der blöde und das nicht
nur wg. der fehlenden autorisierung …
das schamgefühl, so schnell einer lüge überführt zu werden … nein das ist
es nicht wert.
gruss, PetRi
PetRi
10. Februar 2017 @ 11:52
.. ich muss da nochmal nachhacken:
„(…) Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen (…).
für mich klingt das nach „Anstiftung zur Falschaussage“ & ist so
nicht hinnehmbar.
gruss, PetRi
Conrad Conrad
14. Februar 2017 @ 10:47
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Also eine Anstiftung zur Falschaussage im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) ist hiermit nicht erfüllt. Aber man könnte die Nutzungsbedingungen (AGB) von WhatsApp sicherlich an der einen oder anderen Stelle etwas hinterfragen.