Wer unseren Blog schon länger verfolgt, hat vielleicht unseren Beitrag zu Monitoren im Eingangsbereich in Supermärkten aus dem Jahr 2015 gelesen. Diese Monitore werden, in Verbindung mit Kameras, genutzt, um potentiellen Dieben bereits beim Eintreten aufzuzeigen – Achtung! Hier wird videoüberwacht! Grundsätzlich haben sich, trotz DSGVO, die datenschutzrechtlichen Anforderungen in diesem Bereich nicht grundlegend verändert. Noch immer benötigt man eine Rechtsgrundlage für den Einsatz. Dies dürfte regelmäßig Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO sein. Dieser fordert ein berechtigtes Interesse, welches mit der Diebstahlprävention grundsätzlich gegeben ist.

Self-Check-Out-Kassen

So weit, so unspannend. Allerdings haben sich die tatsächlichen Gegebenheiten und vor allem die technischen Möglichkeiten seit unserem Beitrag signifikant weiterentwickelt. Insbesondere haben sogenannte Self-Checkout-Kassen (SCO-Kassen) Einzug in den Einzelhandel gehalten. Bei diesen Kassensystemen wird der Kunde zum Kassierer und übernimmt selbst das Scannen seiner Waren und den anschließenden Bezahlvorgang. Verständlicherweise ergeben sich hier im Hinblick auf die Personalquote durchaus Vorteile für den Einzelhändler. Leider hat dies auch Schattenseiten, da dieses Vorgehen auch die Möglichkeit eröffnet, vielleicht nicht jedes Teil zu scannen und somit seine Einkaufskosten geringer zu halten. Diese Vorfälle sind für die Märkte kein Einzelfall, sodass SCO-Kassen teilweise wieder abgebaut werden, da dem Missbrauch kein Einhalt geboten werden konnte. Die Möglichkeiten zur Überwachung sind grundsätzlich begrenzt und ungenau, da eine mittlerweile standardmäßig installierte Videoüberwachung kaum erfolgversprechend erscheint. Eine dauerhafte Überwachung durch einen Mitarbeiter kommt in der Regel auch nicht in Betracht, da dies den oben beschriebenen Vorteil ad absurdum führen würde. Der momentane Mangel an Möglichkeiten führt zur Überschrift des Artikels und stellt die Frage, ob auch in diesem Bereich ein Bildschirm zur Abschreckung genutzt werden darf, um das skizzierte Problem eindämmen zu können.

Kameras und Monitore an SCO-Kassen

Analog zum Eingangsmonitor wäre hier eine Lösung denkbar, bei der Kameras derart platziert werden, dass sich die Selbst-Scannenden-Einkäufer selbst sehen können und damit ein Abschreckungseffekt erzielt wird. Die Aufsichtsbehörde in Niedersachsen kritisierte seinerzeit in Ihrem 21. Tätigkeitsbericht, dass Kunden und Beschäftigte, je nach Einsatzort, über solche Bildschirme ständig heimlich beobachtet werden könnten. Diese Einschätzung fußte seinerzeit auf der damals noch gängigen Praxis, wechselnde Bilder der Videoüberwachung auf dem Eingangsmonitor wiederzugeben. Daher rührt unter anderem auch die bis heute vertretene Auffassung, dass Monitore nur im Eingangsbereich anzubringen sind und dass diese keine laufenden Bilder der Videoüberwachung darstellen dürfen. An der Einschätzung zu den durchlaufenden Bildern der einzelnen Kameras dürfte sich bis heute wenig geändert haben. Wie sieht es aber mit dem Standort des Monitors aus? Auch hier wurde regelmäßig die Ansicht vertreten, dass der Standort des Monitors auf den Eingangsbereich begrenzt sein sollte. Im Folgenden möchte ich mir daher die Möglichkeiten aus datenschutzrechtlicher Sicht anschauen.

Was ist datenschutzrechtlich bei der Ausgestaltung zu beachten?

Ob sich für den Einsatz bei SCO-Kassen etwas anderes ergibt, hängt insbesondere von der technischen Ausgestaltung und der stets erforderlichen Prüfung des berechtigten Interesses im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ab. Das berechtigte Interesse des Einzelhändlers liegt hier auf der Hand. Die Verarbeitung soll Kunden davon abhalten, Waren ohne zu scannen aus dem Markt zu verbringen – also Diebstahl verhindern. Gerade bei SCO-Kassen sind Kunden grundsätzlich unbeobachtet, da sie, wie oben geschildert alleine den Abschluss des Einkaufs übernehmen.

Die entgegenstehenden Interessen der betroffenen Einkaufenden bestehen heute wie damals darin, nicht über Gebühr beobachtet und unter Druck gesetzt zu werden.

Entscheidend kommt es bei der Beurteilung darauf an, wie der Einsatz von Monitoren an SCO-Kassen ausgestaltet ist. Je invasiver die Überwachung , desto wahrscheinlicher ist von einem Überwiegen der Gegeninteressen des Einkaufenden auszugehen. Dies könnte beispielsweise dann gegeben sein, wenn die Kamera den ganzen SCO-Bereich erfasst und dieses Bild auf einem großen Monitor vor dem SCO-Kassenbereich, ähnlich des Eingangsbereichs, ausgegeben würde. Hier besteht die Möglichkeit, andere Einkaufende im Self-Scanning Bereich zu beobachten, was gegebenenfalls zu Sozialdruck führen könnte. Diese Beobachtungsmöglichkeit dürfte allerdings eher theoretischer Natur sein, da es schwer vorstellbar ist, dass andere Kunden erkennen könnten, ob hier alle Waren vollständig gescannt werden. Natürlich muss darüber hinaus stehts ausgeschlossen werden, dass Bezahlterminals erfasst werden können.

Eine noch geringere Eingriffsintensität dürfte dann gegeben sein, wenn die Anlage derart ausgestaltet ist, dass sich die Kunden nur selbst beim Einkaufen sehen. Hierbei wäre ein Monitor denkbar, der an jeder SCO-Kasse installiert wird und weder von Beschäftigten, noch von anderen Kunden eingesehen werden kann. Hier würde der Abschreckungsmoment unmittelbar gegenüber dem kassierenden Kunden wirken. Eine Beobachtung durch Dritte wäre per se ausgeschlossen.

Zum Schutz vor Diebstahl oder zur Vermeidung von Fehlbedienung beim Einsatz von SCO-Kassen sind, neben den geschilderten Ausgestaltungen, allerdings auch weitere Technologien denkbar. Diese können im Rahmen eines Vergleichs der widerstreitenden Interessen dazu führen, dass die Waage zugunsten der betroffenen Personen ausschlägt. Insbesondere ist hier der Einsatz von KI zum Abgleich der Waren, zur Erkennung von Fehlbedienungen oder Diebstahls denkbar. Diese Verarbeitungen haben allerdings eine wesentlich höhere Einwirkung auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen. Mit diesen Möglichkeiten möchte ich mich in einem späteren Beitrag beschäftigen.