Websitebetreibende, die Google-Dienste nutzen, wurden von Google informiert, dass ab heute, dem 06.03.2024, der Google Consent Mode V2 verpflichtend ist, sofern Tools wie Google Analytics, Google Ads & Co. weiterhin auf dem entsprechenden Internetauftritt eingesetzt werden sollen.

Im Google Consent Mode („Einwilligungsmodus“) können Websitebetreibende Google über den Einwilligungsstatus ihrer Nutzer*innen informieren, sodass das Verhalten der Google-Tags unter Berücksichtigung der jeweiligen Einstellungen angepasst wird.

Dieser Beitrag fasst kurz zusammen, in welchen Varianten der Google Consent Mode eingesetzt werden kann und wie diese datenschutzrechtlich zu beurteilen sind.

Wen betrifft der Google Consent Mode V2?

Nicht jeder, der Google-Dienste einsetzt, muss den Google Consent Mode implementieren. Allerdings stehen ohne Implementierung des Modus künftig gewisse Funktionen nicht mehr zur Verfügung, wie z. B. Remarketing-Listen, Zielgruppenfunktionen in Google Analytics 4 oder Customer Matches. Wenn diese Funktionen nicht genutzt werden oder genutzt werden sollen, dann sollte der Google Consent Mode V2 auch nicht aktiviert werden.

Was ist der Google Consent Mode V2?

Der Google Consent Mode V2 dient, wie bereits erwähnt, primär der Steuerung von Google-Tags, durch die die einzelnen Google-Dienste ausgespielt werden. Er ermöglicht es, diese Tags abhängig davon anzupassen, ob eine Einwilligung für Google-Cookies/-Tools über das Einwilligungsbanner (Cookie-Banner) abgegeben worden ist oder nicht. Eine Übersicht zu den beiden Varianten des Consent Mode stellt Google hier und hier zu Verfügung.

Grundsätzlich gibt es zwei Einbindungsmöglichkeiten:

  • Basic Mode: Bei Erteilung einer Einwilligung in Google-Dienste über das Banner, werden die Google-Tags wie gewohnt gesteuert und die entsprechenden Cookies gesetzt. Bei Ablehnung aller Dienste werden die Google-Tags blockiert. Allerdings werden nach Informationen von Google auch im Basic Mode die IP-Adressen der Nutzer*innen an Google übertragen (mehr lesen Sie hier). Die IP-Adressen werden hierbei wohl unmittelbar nach der Erfassung gekürzt bzw. nur in anonymisierter Form gespeichert. Inwiefern für diese Verarbeitung jedoch eine valide Rechtsgrundlage der Verarbeitung gemäß Art. 6 DSGVO besteht, bleibt fraglich. Beim Einsatz des Basic Mode verbleibt daher ein gewisses datenschutzrestliches Restrisiko. Soll der Basic Mode dennoch verwendet werden, empfiehlt es sich, zumindest über die damit zusammenhängenden Verarbeitungen in der Datenschutzerklärung bzw. zusätzlich direkt auf dem Banner zu informieren.
  • Advanced Mode: Bei der Nutzung des Advanced Mode werden – auch bei Ablehnung aller Google-Dienste im Consent-Banner – sogenannte Pings von Google eingesetzt, über die Nutzeraktivitäten erfasst werden (Informationen zum Gerätetyp, zum Nutzerland, Browser- und Conversion-Daten). Da es sich hierbei u. a. um Informationen handelt, die im Endgerät der Nutzer*in gespeichert sind, ist davon auszugehend, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 1 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) eröffnet und dementsprechend eine Einwilligung für den Zugriff sowie die Übertragung dieser Informationen erforderlich ist. Dies gilt hierbei unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Da eine Einwilligung nicht vorliegt, ist der Einsatz des Advanced Mode stets mit rechtlichen Beanstandungsrisken verbunden.

Fazit

Wer den Google Consent Mode V2 einsetzt, sollte sich mit den datenschutzrechtlichen Auswirkungen beschäftigten und den*die Datenschutzbeauftragte*n hinzuziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aus datenschutzrechtlicher Sicht der Basic Mode eindeutig vorzuziehen. Der Advanced Mode birgt hingegen erhebliche Restrisiken.