Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) in Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Dieter Kugelmann, hat klar Stellung bezogen und betont, dass der Einsatz von Videokameras zur Überwachung von Glascontainern zum Schutz vor illegaler Müllablagerung grundsätzlich aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist. Diese Ansicht steht im Widerspruch zu einem Bericht der Allgemeinen Zeitung Mainz vom 08.08.2023 (online nicht mehr abrufbar), der suggerierte, dass die Videoüberwachung von Glascontainern durch eine Gemeinde von der Landesdatenschutzbehörde genehmigt worden sei.

Widerspruch zwischen Zeitungsbericht und Datenschutzbehörde

Der besagte Bericht mit dem Titel „Waldalgesheim überwacht Bürger beim Müllentsorgen“ beschreibt den Einsatz von Videokameras in der Gemeinde Waldalgesheim zur Bekämpfung illegaler Müllablagerungen. Die Kameras wurden an Containern für die Altglasentsorgung installiert und sollen seit einem Jahr Personen identifizieren, die illegal Müll entsorgen. Der Artikel behauptet fälschlicherweise, dass diese Praxis von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gebilligt wurde.

Klarstellung durch den Datenschutzbeauftragten

Prof. Dr. Dieter Kugelmann stellt nun klar, dass die Videoüberwachung von Glascontainern und Müllablagerungsstellen durch Kommunen nicht zulässig ist. Er betont, dass diese Art der Überwachung die Rechte unbescholtener Bürgerinnen und Bürger gefährdet und appelliert an die Kommunen, von derartigen Maßnahmen abzusehen und bestehende Videoüberwachungen einzustellen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Videoüberwachung im öffentlichen Raum vermieden werden sollte, um die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu schützen.

Missverständliche Verwendung eines Zitats

Im Bericht der Allgemeinen Zeitung Mainz wurde ein Zitat aus der Orientierungshilfe für die Videoüberwachung in Kommunen des LfDI Rheinland-Pfalz verwendet, um die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung in Waldalgesheim zu begründen. Allerdings wurde das Zitat aus dem Kontext gerissen und missverständlich verwendet. Das ursprüngliche Zitat bezog sich auf das „Monitoring“ von Zutritts- und Zufahrtsbereichen, bei dem die aufgenommenen Bilder in Echtzeit auf einen Monitor übertragen werden, ohne dass Bilddaten gespeichert werden. Dies ist nicht vergleichbar mit der Videoaufzeichnung in der Gemeinde Waldalgesheim.

Bedeutung der datenschutzrechtlichen Stellungnahme

Die datenschutzrechtliche Beurteilung von Videoüberwachung ist stets abhängig vom Einzelfall. Im vorliegenden Fall der Videoüberwachung von Glascontainern und Müllablagerungsstellen überwiegen für den LfDI Rheinland-Pfalz die schutzwürdigen Rechte der Betroffenen gegenüber den potenziellen Interessen der Kommunen. Die Gemeinde Waldalgesheim, die im Bericht erwähnt wird, sieht sich nun möglicherweise formalen Verfahren gegenüber, da die dortige Videoüberwachung höchstwahrscheinlich unzulässig ist.

Fazit: Schutz der Privatsphäre im Vordergrund

Die eindeutige Positionierung der Datenschutzaufsichtsbehörde dient dazu, Unklarheiten bei anderen Kommunen im Land auszuräumen und das Bewusstsein für die datenschutzrechtlichen Aspekte der Videoüberwachung zu schärfen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass Kommunen bei der Implementierung von Videoüberwachungssystemen stets die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen und sicherstellen, dass die Privatsphäre und Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewahrt bleiben. Auch wenn illegale Müllentsorgungen ein großes Ärgernis sind und für Kommunen zunehmend auch zu einem Kostenfaktor werden, so verdeutlicht dieser Fall, dass eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, um den angemessenen Einsatz von Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu gewährleisten.

Dass die öffentliche Videoüberwachung in engen Grenzen tatsächlich auch möglich sein kann, zeigt die Stadt Ludwigshafen, die nun in enger Abstimmung mit der Datenschutzaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz ein Pilotprojekt gegen illegale Müllablagerungen durchführt. Wie das möglich ist, erfahren Sie in einem Folge-Blogbeitrag.