In einem schon länger zurückliegenden Beitrag haben wir bereits über die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung von Meldebehörden an öffentliche Stellen zur anschließenden Gratulation der Bürgerinnen und Bürgern zu Alters- und Ehejubiläen berichtet. Nun nehmen wir den aktuellen Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg zum Anlass, uns einmal mit der aktuellen Situation zu befassen.

Auffassung des LfDI Baden-Württemberg

Entsprechend seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 hat sich der LfDI BaWü auch im vergangenen Jahr wieder vermehrt mit dem Thema Jubiläen auseinandergesetzt. Hierbei ging es jedoch nicht um die bloße Datenübermittlung der Meldebehörden an öffentliche Stellen zwecks persönlicher Gratulation, sondern um die Veröffentlichung der Jubiläen im örtlichen Amtsblatt.

Grundsätzlich ermächtigt § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) die Meldebehörden zur Übermittlung dieser Daten an Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können auf Grundlage von § 37 Abs. 1 BMG zu Jubiläen gratulieren.

Fraglich ist jedoch, ob diese Normen auch zur Veröffentlichung der Jubiläen in Amtsblättern ermächtigen.

Bis zur bundesweiten Vereinheitlichung des Melderechts im Jahr 2015 enthielt das baden-württembergische Landesrecht in § 34 Abs. 2 (alte Fassung) eine Berechtigung zur Veröffentlichung von Jubiläen: „Die Meldebehörde darf Namen, Doktorgrad, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln.“

Die aktuelle Fassung des BMG sieht eine solche Veröffentlichung jedoch gerade nicht mehr vor.

Auch andere Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung der Daten sind nicht ersichtlich. So lehnt der LfDI BaWü auch eine Veröffentlichung auf Grundlage der Generalnorm des § 4 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) – deren Anwendbarkeit unterstellt – ab. Diese Norm setzt voraus, dass die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt zwar nach Ansicht des LfDI BaWü eine öffentliche Aufgabe dar. Allerdings sieht der LfDI BaWü in diesem Zusammenhang keine Erforderlichkeit zur Veröffentlichung privater Informationen, wie Jubiläumsdaten. In diesem Rahmen verweist er u. a. auch auf mit der Veröffentlichung einhergehende Gefahren wie den sog. „Enkeltrick“ oder „Schockanrufe“.

Mangels anderweitiger Rechtsgrundlagen lehnt der LfDI BaWü daher eine Veröffentlichung von Jubiläen ohne Einwilligung der Betroffenen ab.

Einschätzung des BayLfD

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) hatte sich im April dieses Jahres ebenfalls mit dem Thema „Melderegisterdaten und Gratulationen“ befasst und eine aktuelle Kurz-Information dazu veröffentlicht. Dabei kommt er zu dem selben Ergebnis wie der LfDI BaWü. So sieht der BayLfD weder in § 50 Abs. 2 BMG noch in § 37 Abs. 1 BMG eine Befugnis zur Veröffentlichung der Jubiläen im Amtsblatt. Auch sei eine öffentliche Gratulation im Rahmen der „Öffentlichkeitsarbeit“ der Gemeinde nicht erforderlich. Zudem verweist er auf den Grundsatz der Datensparsamkeit (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO), an welchen auch die Gemeinde gebunden ist. Letztlich kommt auch für den BayLfD eine Veröffentlichung von Jubiläen ebenfalls nur auf Grundlage der Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in Betracht.

Einschätzung des LfDI Rheinland-Pfalz

Dass diese Auffassung nicht von allen Aufsichtsbehörden geteilt wird, zeigt der Fall der Verbandsgemeinde Weilerbach über den DIE RHEINPFALZ berichtete. In der Gemeinde wurde die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen zeitweilig eingestellt, nachdem es von Betroffenen Beschwerden gegeben hatte und mit Klage gedroht wurde. Nach dem Verzicht auf die Veröffentlichung hätten jedoch einige Bürger ihr Bedauern über diese Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Daraufhin habe sich die dortige CDU an den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz gewandt, mit der Bitte um Stellungnahme zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von Jubiläen.

Laut Bericht der RHEINPFALZ habe der LfDI Rheinland-Pfalz in seiner Antwort bestätigt, dass die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen in Amtsblättern von Kommunen rechtlich zulässig sei. Eine aktive Einwilligung der Betroffenen vor einer Veröffentlichung im Amtsblatt sei nach Auffassung des LfDI datenschutzrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr stünde den Jubilaren ein Widerspruchsrecht zu, worauf einmal pro Jahr im Amtsblatt hinzuweisen sei. Hierbei wird auf die Regelung des § 50 Abs. 5 BMG Bezug genommen (vgl. hierzu die Website der Gemeinde Weilerbach).

Eine Veröffentlichung der Jubiläen im Internet dürfe jedoch auch nach Auffassung des LfDI nicht erfolgen.

Fazit

Im Ergebnis zeigt sich, dass Aufsichtsbehörden in Deutschland durchaus unterschiedliche Auffassungen vertreten. Mangels eindeutiger Rechtsgrundlage verbleibt grundsätzlich ein Restrisiko, wenn Alters- und Ehejubiläen ohne Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden. Hier sollte jedenfalls vorab die Einschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt bzw. geprüft werden, ob diese ggf. bereits Stellung zu der vorliegenden Thematik bezogen hat.