Todes- und Traueranzeigen sind in der heutigen Zeit nicht mehr nur lokale Mitteilungen, denn zusätzlich zur Printausgabe erscheinen die Anzeigen oftmals auch auf den Webseiten der entsprechenden Presseangebote (regionale Zeitungen, Wochenblätter). Während die Todesanzeige (als Bekanntgabe des Todesfalls) vor dem Datum der Beerdigung erscheint, erfolgt die Traueranzeige kurze Zeit nach der Beerdigung oder auch später als Erinnerung (z. B. am Todestag). In beiden Fällen enthalten die Anzeigen Daten der verstorbenen Person sowie ggf. weitere personenbezogene Daten, bspw. der Person(en), die die Anzeige geschaltet hat (haben).

Anders als bei privaten Todes- bzw. Traueranzeigen aus dem engsten Kreis der Familie, stellt sich, wenn der ehemalige Arbeitgeber des*der Verstorbenen derartige Anzeigen schaltet, immer wieder die Frage nach dem Datenschutzrecht. Darf der Arbeitgeber nach dem Tode eines*einer Beschäftigten einen solchen Nachruf veröffentlichen? Und welche Informationen darf diese Anzeige enthalten?

Wann gilt das Datenschutzrecht?

Zunächst ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich des Datenschutzrechts, insbesondere der der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nach dem Tode des Menschen erlischt. Ausweislich der Regelung in Art. 2 Abs. 1 DSGVO in Zusammenhang mit der Definition von personenbezogenen Daten in Art. 4 Nr. 1 DSGVO findet die DSGVO nur Anwendung auf lebende natürliche Personen. Daher greifen die Vorgaben zum Datenschutzrecht nicht (mehr) für Verstorbene. Insofern wäre die Verarbeitung entsprechender personenbezogener Daten, bspw. des plötzlich verstorbenen Kollegen oder der ehemaligen, namensgebenden Firmengründerin, deren Daten aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für die Firma immer noch in beschränktem Maße als Historie aufbewahrt werden dürften, zumeist unproblematisch.

Dabei spielt es dann auch zunächst keine Rolle, ob die Traueranzeige neben dem Namen der verstorbenen Person auch weitere Angaben enthält, wie z. B. die Position oder die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Und sogar die Veröffentlichung von Gesundheitsdaten, wie bspw. in der Formulierung „verstarb nach schwerer Krankheit“, wären konsequenterweise datenschutzrechtlich unbedenklich – da die verstorbene Person keinen Schutz aus dem Datenschutzrecht mehr genießt.

Ausnahmen könnten dann vorliegen, wenn sich aus der Mitteilung auch Informationen zu anderen Personen, etwa den Angehörigen, ergeben würden. Denkbar wäre dieser Fall, wenn die verstorbene Person (bspw. Lehrling oder Azubi) noch minderjährig war. Hier könnten sich also Rückschlüsse auf die Eltern ziehen lassen, d. h. also diese Nachricht auch die betroffenen Eltern in ihrem Datenschutz berühren, allen voran die Information ihrer Elternschaft.

Mittelbare Anwendung des Datenschutzrechts?

Es könnte nun diskutiert werden, ob ein Unternehmen gegen das Datenschutzrecht verstößt, wenn es sensible Daten wie z. B. Gesundheitsdaten von ehemaligen, verstorbenen Beschäftigten weiterhin verarbeitet und durch Externe (Medien) veröffentlicht. Das im Wege von Sanktionen greifende Ordnungswidrigkeitenrecht dürfte aber nicht analog (zu Lasten der handelnden Person) zur Anwendung kommen. Schließlich gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht mehr bei verstorbenen Personen – es dürfte somit denklogisch keine Strafe nach dem Datenschutzrecht erfolgen.

Sind die Angehörigen damit nun schutzlos? Neben dem Datenschutzrecht existieren noch zivilrechtliche Regelungen, u. a. zum postmortalen Persönlichkeitsrecht, wonach die Würde des Menschen auch nach dessen Tode zu achten ist. Dieses könnte grundsätzlich den Angehörigen bzw. Erben etwaige Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz bei schwerwiegenden Verstößen zubilligen, z. B. bei rufschädigenden Äußerungen. Derartige Ansprüche wären aber im Einzelfall von den Angehörigen zu prüfen und geltend zu machen, betreffen aber nicht das Datenschutzrecht.

Ungeachtet dessen sollten sich die Unternehmen und handelnden Personen überlegen, die Traueranzeige ohnehin möglichst datensparsam aufzusetzen und insbesondere auf die Angaben von sensiblen Informationen zu verzichten.

Datenschutzrecht von Dritten

Sofern in der Traueranzeige durch den Arbeitgeber die Namen von noch lebenden Kolleg*innen der verstorbene Person aufgenommen werden sollen, die bspw. den Nachruf „unterzeichnen“, greifen die datenschutzrechtlichen Anforderungen hingegen vollständig. Der Arbeitgeber benötigt für die Anfertigung und Veröffentlichung dieser Angaben in der Anzeige eine Rechtsgrundlage und hat die betroffenen Beschäftigten gem. Art. 13 DSGVO über die stattfindende Datenverarbeitung und Weitergabe der Namen an das entsprechende Medium zu informieren. Daher sollte auch im Zusammenhang mit einem Trauerfall im Betrieb das Datenschutzrecht nicht gänzlich außer Acht gelassen werden.