Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin musste sich mit der Klage eines Schülers befassen, dem ein schriftlicher Verweis erteilt wurde (vgl. Pressemitteilung vom 11.08.2023, Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 (VG 3 K 211/22)). Hintergrund war, dass der Schüler während der Unterrichtszeit Fotos von seinem Lehrer ohne dessen Einverständnis machte und diese versendete. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Das führte zu der Klage
Der Kläger, ein Achtklässler, hat aus Langeweile während dem Unterricht Fotos von seinem Lehrer mit dem Tablet aufgenommen. Diese gingen anschließend viral und wurden weiter an die gesamte Schülerschaft verbreitet. Daraufhin wurde im Rahmen einer Klassenkonferenz ein schriftlicher Verweis sowie dessen Eintragung in das Jahreszeugnis des Schülers beschlossen. Hiergegen legte der Schüler erfolglos Widerspruch ein, so dass der Fall vor Gericht landete.
Die Begründung des Gerichts
Das Gericht schloss sich jedoch der Meinung der Schule an und entschied, dass der Verweis sowie dessen Eintragung rechtmäßig sind und wies die Klage ab.
Der schriftliche Verweis habe als schulische Ordnungsmaßnahme keinen Strafcharakter, sondern sei eine pädagogische Maßnahme. Sie diene neben der Erziehung des Schülers vornehmlich der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule, insbesondere des Schulunterrichts. Auch wenn der pädagogische Beurteilungsspielraum der Schule gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist, konnte die Voraussetzung für die Maßnahme – eine objektive Pflichtverletzung des Schülers – geprüft werden. Diese wurde bejaht, da der Schüler nach Gerichtsangaben einräumte, die Fotos von der Lehrkraft ohne deren Einwilligung angefertigt und versendet zu haben. Damit habe er nicht nur gegen die Hausordnung der Schule verstoßen und den Unterrichtsablauf gestört, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Lehrers verletzt. Dieses Recht genießt als Grundrecht höchsten Schutz, vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
In dem schriftlichen Verweis war nur eine der mildesten Ordnungsmaßnahmen zu erkennen, die angesichts der Verbreitung der Fotos in der Schule, der damit verbundenen Nachahmungsgefahr und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers verhältnismäßig sei. Auch die Eintragung des Verweises auf dem Zeugnis sei nicht zu beanstanden. Der Schüler selbst habe durch das Versenden der ungenehmigten Fotos erst das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen. Allerdings wurde auch berücksichtigt, dass es sich nicht um ein Abschlusszeugnis handelte.
Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
Fazit: Eine Stärkung des Persönlichkeitsrechts
Dem Urteil kann eine Stärkung des Persönlichkeitsrechts von Lehrer*innen und der geltenden Schulordnungen entnommen werden. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr zu begrüßen, da nicht verkannt werden darf, dass fast alle Schüler*innen Smartphones besitzen oder mit Tablets ihren Schulalltag verbringen, was die Gefahr von ungewollten und heimlichen Aufnahmen erhöht.
Sollten Ihre Kinder ähnliche Fotos auf dem Handy haben, dann lesen Sie ihnen doch einmal diesen Blogbeitrag vor!